﻿90 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

wonach nicht nur der Rücktritt von der Koalition, sondern auch
der Rücktritt vom Tarifvertrag freistehen solle'). Die Ab-
teilungssitzung des Juristentags folgte zwar den Ausfüh-
rungen Ko epp es und nahm seinen Vorschlag an. Im
Plenum fiel er aber dann ohne weiteres, als Geßler seine
Unhaltbarkeit dargetan hatte. Leider hat Rosenthal in
seinem Gesetzentwurf den Gedanken, den wir zuerst in fran-
zösischen legislativen Versuchen auftauchen sehen, wieder auf-
genommen^). Seine Annahme würde in der Regel Tarif-
abschlüsse unmöglich machen. Dissentierende Minderheiten
wird es immer geben. Man denke nur an die inneren
Kämpfe im Buchdruckerverband, die sich nach jedem Neu-
abschluß des Tarifvertrags einzustellen pflegten. Sie würden
jede einheitliche Aktion des Verbandes stören können. Man
denke vor allem auch an die Arbeitgeberverbände. Wenn
es dissentierende Mitglieder in der Hand hätten, aus dem
Verband auszutreten, sobald ihnen der Tarifvertrag nicht
paßt, den ihr Verband geschlossen hat, so wäre dieser Tarif-
vertrag in seinem Bestand immer gefährdet. Tarifverträge
werden geschlossen, weil für alle Beteiligten, die man im
Auge hat, gleiche Bedingungen gelten sollen. Nun entzieht
sich eine Anzahl dieser Beteiligten nach dem Tarifabschluß
durch Vereinsaustritt der Tarifgeltung. Sie würden damit
die Voraussetzungen zerstören, von denen die übrigen Be-
teiligten bei ihrer Zustimmung zum Tarifvertrag aus-
gegangen waren. Diese würden mit Recht verlangen
können, daß nunmehr der Tarifvertrag auch für sie zu lösen
sei. Solchen Obstruktionsgelüsten darf das Recht nicht ent-
gegenkommen. Es muß einsehen, daß mit den Methoden
eines individualistischen Rechtsdenkens der soziale Sinn des
Tarifvertrags nicht zum Ausdruck kommen kann ch.

') A. a. O. S. 73.

0 Gesetzentwurf Rosenthal § 5 Abs. 1. Ebenso Gesetzentwurf
Sulzer-Lotmar unter IVA

3)	Die Tarifpraxis entspricht dieser Anschauung, so z. B. die Ent-