﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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b)	Organisierte Vertragsmitglieder können ihre Vereins-
zugehörigkeit verlieren. Sie können aus den Vertragsorgani-
sationen austreten oder ausgestoßen werden, und die Existenz
der Organisation kann aufhören, etwa infolge einer Auf-
lösung durch die Verwaltungsbehörde. In allen diesen
Fällen sind die Vertragsmitglieder Nichtorganisierte
Vertragsmitglieder.

Wie notwendig diese Einbeziehung Nichtorganisierter
Vertragsmitglieder in den Kreis der Tarifbeteiligten ist, hat
sich auf Grund der vielbesprochenen Entscheidung des Kammer-
gerichts vom 24. Februar 1913 deutlich gezeigt *). Danach
ist das Mitglied einer Vertragsorganisation, das als solches
dem Tarifvertrag angehört hat. an ihn nicht mehr gebunden,
wenn es aus der Vertragsorganisation austritt. Diese
Rechtslage — und sie entspricht dem geltenden Recht — stellt
den Wert eines jeden Tarifvertrags in Frage. Denn sie
gibt den beim Vertragsabschluß vorausgesetzten und fest-
gelegten Geltungsumsang dem Belieben der einzelnen an-
heim. Sie treten aus ihren Organisationen aus, nehmen
die etwaigen Nachteile eines solchen Austritts auf sich,
und die Fessel des Tarifvertrags fällt hinweg. Die Tarif-
praxis widerstrebt natürlich einer solchen Folgerung* 2), und
die Gesetzgebung wird dieser Anschauung Rechnung tragen
müssen, indem sie das Nichtorganisierte Vertragsmitglied

scheidung des Haupttarifamts für das deutsche Malergewerbe: „Der Haupt-
verband der Arbeitgeber hat den Tarifvertrag und somit auch die Schieds-
sprüche der Unparteiischen anerkannt. Diese Anerkennung wirkt gegen alle
im Arbeitgeberverband organisierten Mitglieder ohne Rücksicht darauf, ob
einzelne Mitglieder bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind"
«SozPr. XXIII S. 214).

9 Gesetz S. 16.

2) S. z. B. den Tarifvertrag des Berliner Bauklempner-
gewerbes 8 II: „Tritt eine Firma während der Dauer des Tarifvertrags
aus ihrer vertragschließenden Vereinigung aus, so bleibt sie dennoch bis zum
Ablauf des Tarifvertrags an denselben gebunden" (Einigungsamt I S. 144). —
Was für die Arbeitgeberseite gilt, muß gleichmäßig auch für die Arbeiterseite
gelten. Es wäre sonst ein offener Weg für alle Tarifunwilligen gebahnt.