﻿92 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

ebenso der Tarifgeltung unterwirft, wie das organisierte,
wenn der Tarifvertrag selbst nichts anderes bestimmt. In
bisherigen gesetzgeberischen Vorschlägen ist dies auch ge-
schehen'). Alle diese Personen müssen bis zum Ablauf des
Tarifvertrags als seine Mitglieder gelten.

Doch wird hiervon eine Ausnahme zu machen sein.
Wenn nämlich der Ablauf des Tarifvertrags von einer
Kündigungserklärung der Vertragsparteien abhängt (z. B.
der Tarifvertrag ist auf drei Jahre geschlossen; er läuft aber
von Jahr zu Jahr weiter, wenn nicht binnen einer Frist
gekündigt wird), so wird den unorganisierten Vertrags-
mitgliedern das Recht einzuräumen sein, schon vor dem Ab-
lauf des Tarifvertrags zu der Zeit aus ihm auszutreten, zu
der eine Kündigung hätte erfolgen können. Der Austritt
wird unter Einhaltung der für die Kündigung geltenden
Frist der Tarifbehörde gegenüber zu erklären sein, die den
Beteiligten davon Kenntnis geben kann. Diese Freiheit des
Austritts ist sicherzustellen, weil sonst diese Vertragsmitglieder,
ohne daß sie einen Einfluß in der Vertragsorganisation
haben, völlig in deren Abhängigkeit hinsichtlich der Dauer
ihrer Tarifbeteiligung wären. Für organisierte Vertrags-
mitglieder eröffnet sich übrigens hier ein Weg, durch die
Nichtorganisierte Vertragsmitgliedschaft hindurch tariffrei zu
werden. Inwieweit der Bestand des Tarifvertrags durch
solche Austritte berührt werden kann, ist später zu erörtern.

i) So z. B. Gesetzentwurf Rosenthal § 5: „Ein später ausscheiden-
des Mitglied bleibt für die ganze Dauer des Tarifvertrags an diesen ge-
bunden." Ebenso der italienische Entwurf, Ziff. 9, und der Entwurf
Sulzer-Lotmar unter VIII, letzter Satz. Wölbling ist in seinem Ent-
wurf inkonsequent. Nach ihm (§ 9) soll das Ausscheiden aus einem Berufs-
veretn nicht von den Tarifpflichten befreien. Warum nur nicht von den
Tarifpflichten? Wie steht es mit den Ansprüchen aus dem Tarifvertrag?
Vgl. noch den norwegischen Gesetzentwurf über Tarifrecht und Beilegung
von Arbeitsstreitigkeiten: „Mitglieder, welche einem vertragschließenden Verein
angehören, bleiben auch nach ihrem Austritt aus dem Verein an den Ver-
trag gebunden" (SozPr. XXIV S. 264).