﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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Neben dieser durch das Gesetz vorzusehenden nicht-
organisierten Vertragsmitgliedschaft wird im Einzelfall jeder
Tarifvertrag, wenn er darüber Bestimmung trifft, weiter-
hin noch solche Personen als Nichtorganisierte Vertrags-
mitglieder zulassen können, die, unabhängig von früherer
Vereinszugehörigkeit, freiwillig dem Tarifvertrag als Mit-
glied angehören wollen. Eine solche Nichtorganisierte Ver-
tragsmitgliedschaft kraft privater Willenserklärung kommt in
der Tarifpraxis vor'), und die Gesetzgebung muß, da wichtige
Interessen zu solchen Formen treiben können, sie rechtlich
ermöglichen. Sie hat nur Vorsorge zu treffen, daß jederzeit
bekannt werden kann, wer ein solches „freiwilliges" Vertrags-
mitglied ist. Deswegen muß eine Liste über sie geführt
werden. Wer diese Liste zu führen hat, kann der Tarif-
vertrag bestimmen. Bestimmt er darüber nichts, so erläßt
die Tarifbehörde die nötige Anordnung^). Dann kann auf
Grund der Auskunftspflicht der Vertragsorganisationen mit
jener Liste nicht nur festgestellt werden, wer organisiertes
oder kraft Gesetzes nichtorganisiertes, sondern auch wer frei-
williges nichtorganisiertes Vertragsmitglied ist. Diese Mög-
lichkeit, jederzeit die Tarifbeteiligung des einzelnen feststellen
zu können, ist für die Rechtsverfolgung von besonderer Be-
deutung. Ist der Beitritt, — der in Ermangelung einer
eigenen Vertragsbestimmung am zweckmäßigsten der Tarif-
behörde gegenüber zu erklären sein wird —, erfolgt, so unter-
stehen die freiwilligen Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
dem Tarifvertrag ebenso, wie die kraft Gesetzes am Tarif-
vertrag beteiligten.

Für Arbeitgeber, die organisierte oder Nichtorganisierte
Vertragsmitglieder sind, wird das über die Rechtsnachfolge
von Vertragsparteien Gesagte (S. 54, 55) entsprechend gelten
müssen.

') Siehe z. B. Buchdruckertarif § 82d.

s) So hat schon der Buchdruckertarif wenigstens eine Mitglieder-
liste der Prinzipale (§ 82 d). Sie wird von dem Tarifamte geführt (§ 873).