﻿94 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

2.

Die Trennung von Verfügungsmacht und Teilnahme,
auf der der Unterschied zwischen Vertragspartei und Vertrags-
mitglied beruht, hält jede Störung in dem Abschluß und
der Durchführung eines Tarifvertrags fern, die durch ein
Eingreifen vieler einzelner stattfinden könnte. Indem wir
die einzelnen innerhalb und außerhalb der Organisationen
als Vertragsmitglieder zulassen, droht indessen diese Störung
von einer anderen Seite. Den Vertragsmitgliedern können
kraft ihrer Teilnahme am Tarifrecht als einzelnen Ansprüche
und Verpflichtungen erwachsen, die sich aus Verletzungen des
Tarifvertrags ergeben. Es liegt im Wesen solcher Tarif-
verletzungen, daß sie oft gleichmäßige Massenansprüche und
Massenpslichten Hervorrufen. Man denke an Aussperrungen
oder Streiks während eines Tarifvertrags. Wie könnten in
solchen Fällen, die oft Tausende betreffen, Einzelansprüche
von allen einzelnen und gegen alle einzelnen geltend ge-
macht werden? Solche Ansprüche müssen einheitlich erledigt
werden können. Deshalb sind Einrichtungen zu treffen, die
eine einheitliche Aktion auch hier gewährleisten. Die Vertrags-
mitglieder müssen in der Rechtsverfolgung sozial gebunden
werden.

Diese Bindung wird durch den Gedanken der Re-
präsentation in Recht und Pflicht ermöglicht. Er be-
deutet: Nur eine einheitliche Stelle kann die Ansprüche der
einzelnen geltend machen, nur gegen eine solche Stelle können
Ansprüche an die einzelnen geltend gemacht werden'). Wir
beschränken uns hier auf die Aktivs eite der Repräsentation.
Denn soweit jene Einheit wirksam werden soll, um Pflichten
durchzusetzen, kreuzt hier ein Gedanke von besonderer Be-
deutung, der Gedanke der Selbstexekution. Dieser aber

') Eine solche Regelung muß zwingend sein, weil sonst das öffentliche
Interesse, das eine zweckmäßige Durchführung der Rechtsverfolgung aus dem
Tarifvertrag verlangt, unbefriedigt bleiben könnte.