﻿96 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Vorgehen unabhängig von dem Willen der einzelnen ist.
Die Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder ver-
schwinden als selbständige obligatorische Rechtsbeziehungen,
um in dem sozialrechtlichen Verhältnis der Mitglieder zu
ihrem Verbände aufzugehen. Das organisierte Vertrags-
mitglied rechnet wegen seiner Ansprüche aus dem Tarif-
vertrag nicht mit dem Gegner, sondern mit seinem Ver-
bände ab, der sich seinerseits mit dem Gegner auseinander-
gesetzt hat^). Wie diese sozialrechtliche Abrechnung durch-
zuführen ist, bleibe die freie Sorge der Vertragsorganisation.
Sie kann statutarisch von vornherein Normen dafür auf-
stellen, sie kann aber auch von Fall zu Fall entscheiden, wie
den Interessen der einzelnen entsprochen werden soll. Das
Recht braucht nicht zu regeln, was die Beteiligten selbst am
besten ordnen.

In den bisherigen gesetzgeberischen Versuchen ist der
Gedanke der Repräsentation der Mitglieder durch ihre Ver-
tragsorganisation nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt.
Es wird ein Anlauf zu ihm gemacht, aber der Versuch bleibt
auf halbem Wege stehen, weil er sich in den Gedankengängen
des individualistischen Rechtsverkehrs verliert. Charakteristisch
dafür sind die Gesetzentwürfe Rofenthal und Wölb-
ling^). Rosenthal bestimmt (§ 6):

„Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem Tarif-
vertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit
deren Zustimmung geltend machen."

Wölbling schlägt vor (§ 6):

„Aus einem Tarifverträge kann jeder Berufsverein,
und zwar auch als Vertreter seiner Mitglieder,
klagen."

') Eine solche Umwandlung obligatorischer in sozialrechtliche Beziehungen
ist schon von Gierke, Genossenschaftsrecht II, z. B. S. 386, beobachtet üvorden
(für Städte und Zünfte).

2) Vgl. auch den schwedischen, § 11, italienischen, Ziff. 8, und
französischen Entwurf, Art. 20 Abs. 1 u. 3.