﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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Was an diesen Vorschlägen unannehmbar ist, ist die
rechtliche Abhängigkeit des Berufsvereins von seinen Mit-
gliedern. Der Berufsverein soll seine Mitglieder vertreten
können. Dies bedeutet, daß die Mitglieder die absoluten
Herren ihrer Ansprüche bleiben. Wenn also z. B. 1000 Ar-
beiter einer Vertragsorganisation tarifwidrig ausgesperrt
worden sind, so bestimmt jeder einzelne von ihnen, ob ein
Anspruch durch den Berufsverein geltend gemacht werden,
wie dies geschehen soll usw. Man braucht nur einen solchen
Tatbestand vor sich zu sehen, um zu erkennen, daß hier der
individualistische Rechtsgedanke der Vertretung versagt. Und
weiter: Ob der Berufsverein Ansprüche seiner Mitglieder
geltend machen kann, soll von deren Zustimmung abhängen.
Das heißt: Die Mitglieder können die Ansprüche entweder
selbst geltend machen oder durch den Berufsverein geltend
machen lassen. Man stelle sich diese rechtliche Bekräftigung
des heiligen Rechtsindividualismus in praxi auf Grund des
obigen Beispiels vor und man wird einsehen, daß ein solcher
Rechtsschutz praktisch so gut wie wirkungslos sein wird.
Aber auch abgesehen von diesen technischen Bedenken, darf
es den einzelnen Mitgliedern deswegen nicht überlassen
bleiben, ob sie Ansprüche, die an sich erwachsen sind, geltend
machen wollen oder nicht, weil das Tarifinteresse immer mit-
sprechen muß. Dieses Interesse kann nur der Verband als
solcher in rechtlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Darauf
hat vor allen Claes im Anschluß an die erfolgreichen Be-
mühungen der Rechtsindividualisten in Belgien, das selb-
ständige Klagerecht des Berufsvereins zugunsten ihrer Mit-
glieder zu beseitigen, hingewiesen1). Er sagt mit Recht:
„Diese Bestimmungen (zum Schutze der einzelnen) können
ein sehr ernstes Hindernis für die Bemühungen des Ver-
bandes sein. Wenn eine Gruppe von Mitgliedern sich mit
dem Arbeitgeber einig erklärt, um die Vertragsbestimmungen

0 GewKfmG. XV S. 373 ff., bes. S. 376.

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgösetz.

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