﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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wen Ansprüche erstritten sind. Sonst wäre der Tarifanwalt
nicht in der Lage, das etwaige Ergebnis des Streits an
die interessierten Vertragsmitglieder zu verteilen, und eine
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die Mitglieder
wäre nicht möglich. Dem Gläubiger der Vertragsmitglieder
kann hierbei noch eine besondere Erleichterung geboten werden.
Unter Umständen wird es für ihn beschwerlich sein, die Voll-
streckung gegen alle Mitglieder durchzuführen (man denke
z. B. arr die Folgen eines Streiks). Dann soll der Tarif-
anwalt kraft Amtes verpflichtet sein, für ihn auf Ersuchen
die Vollstreckung zu besorgen, wenn die Kosten vorgeschossen
werden. In allem entscheidet sein freies, pflichtmäßiges Er-
messen. Pflichtwidriges Handeln macht ihn verantwortlich.
Je freier in diesem Rahmen feine Stellung ist, desto wirk-
samer und entschlossener wird seine Tätigkeit sein können.
Er wird danach streben, mit den Nichtorganisierten Vertrags-
mitgliedern in Fühlung zu bleiben. Sind es deren viele, so
wird er in Versammlungen, die er einberuft, ihre Wünsche
und Interessen kennen lernen können. Als ihr Vertrauens-
mann wird er sich fühlen und erzieherisch zur Tariftreue
auf sie einwirken. Es wäre verfehlt, wenn das Gesetz im
einzelnen Anweisungen für das Vorgehen des Tarifanwalts
geben wollte. Sein Takt und Interesse an der Sache sollen
ihn leiten. Die Tarifbehörde, die ihn zu ernennen haben
wird, kann bei der Auswahl Rücksicht auf seine Aufgaben
nehmen. Das ihr zustehende Aufsichtsrecht gibt ihr die
Möglichkeit, stets auf seine Handlungen und Auffassungen
einzuwirken. Den Kreis der Personen abzugrenzen, dem
der Tarifanwalt zu entnehmen ist, empfiehlt sich nicht. Die
Tarifbehörde soll freie Hand haben.

Es ist eine Folge des Grundgedankens, daß hinter dem
Repräsentanten die Vertragsmitglieder rechtlich ausscheiden.
Die Bestimmungen der §8 64—77 CPO., welche die Beteiligung
Dritter am Rechtsstreite regeln, können deswegen in Tarif-
streitigkeiten nicht angewandt werden, einerlei ob die Vertrags-

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