﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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III.	Die Kraft der Tarifnormen.

i.

Nach unserer Grundanschauung sind die Tarif-
normen auf Vertrag beruhendes objektives Recht.
Für die Gesetzgebung handelt es sich darum, die Einwirkung
dieses Rechts auf die zugrunde liegenden Verhältnisse sicher-
zustellen. Es kommen dafür in erster Linie die Arbeits-
verträge in Betracht, die den Tarifnormen unterstehen
sollen. Die dafür maßgebende Ordnung dürste sich in drei
Sätzen aussprechen lassen:

a)	die Tarifnormen gelten für alle Arbeitsverträge, die
in Tarifbetrieben geschlossen werden, wenn nicht der
Tarifvertrag selbst ausdrücklich eine andere Grenze zieht;

b)	die Geltung der Tarifnormen ist unabhängig davon,
daß die Parteien des Arbeitsvertrages sie kennen;

e) die Tarifnormen gelten auch dann, wenn die Parteien
des Arbeitsvertrags sie nicht wollen und anderes ver-
abreden.

Der erste Satz ergibt sich aus dem Zweck des Tarifver-
trags und ist bereits im geltenden Recht insoweit anerkannt,
als der tarisbeteiligte Arbeitgeber für verpflichtet gehalten
wird, in seinem Betriebe auch mit vertragsfremden Arbeitern
die Arbeitsverträge nur tarifmäßig abzuschließen st. Auch in
den rechtspolitischen Versuchen wird diesem Gedanken Rech-
nung getragenst. In den Tarifbetrieben sind bekanntlich in

Berlin (GewKfmG. XIII S. 209, 210, Nr. 66) annimmt, daß auf Arbeiter-
seite auch die Außenseiter dem Tarifvertrag unterworfen seien, und von
ihnen behauptet: „Keinesfalls dürfen sie dem Zweck des Vertrages, den
Frieden im Gewerbe aufrecht zu erhalten, zuwider handeln und streiken."

st Vertrag II S. 15 ff. Dagegen neuerdings ein Urteil des Landgerichts
Amberg, Einigungsamt III S. 139 Abs. 5 oben.

st Entwurf Rosenthal § 9 Abs. 3, italienischer Entwurf Ziff. 4,
Entwurf Wölbling § 2, beschränken die Geltung der Tarifnormen auf
die Dienstverträge, die zwischen den Tarifbeteiligten geschlossen sind, ein.