﻿104 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

haben rechtlich keinen Wert, wenn entgegenstehende Arbeits-
verträge abgeschlossen werden können. In dieser rechtlichen
Ausschaltung des Einzelwillens im Arbeitsvertrag zugunsten
der Tarifgeltung liegt die Hauptbedeutung der rechtlichen
Wirkung eines Tarifvertrags. Auf dem Boden des geltenden
Rechts ist darum die Streitfrage auch nicht die. ob tarifwidrige
Arbeitsverträge rechtlich zugelassen werden sollen oder nicht.
Die Frage ist nur die, ob sie durch eine zwingende Wirkung
der Tarifnormen von vornherein unmöglich gemacht oder
durch obligatorische Wirkung, wenn sie abgeschlossen worden
sind, hinterher wieder aufgehoben werden sollen. Es ist also
kein Streit über das „Ob" der rechtlichen Bindung des Einzel-
willens, über den Grundsatz, sondern ein Streit nur über
das „Wie" der rechtlichen Bindung, über die Technik. Vom
Boden des bestehenden Rechts aus kann eine zwingende
Kraft der Tarifnormen nicht anerkannt werden. Einer solchen
Anerkennung widerspricht die geltende Rechtsausfassung, wo-
nach der Tarifvertrag nur ein Rechtsverhältnis wie jedes
andere ist. Dagegen vermag auch hier die Auffassung des
Tarifvertrags als einer Rechtsquelle den zwingenden Cha-
rakter der Arbeitsnormen an sich ohne weiteres zuzulassen.
Es bedarf nur einer gesetzlichen Festlegung ihrer recht-
lichen Ausdrucksform. Denn wenn jene Normen Rechtssätze
sind. Regeln der Vertragsautonomie, so können sie nicht
nur ergänzend, sondern auch zwingend sein. Die Frage
ist, ob für die künftige Gesetzgebung der zwingende Cha-
rakter der Tarifnormen anerkannt werden soll oder nicht.
Ihre Beantwortung ist unabhängig davon, ob er nach be-
stehendem Rechte schon gilt, wie Lotmar meint, oder nicht,
wie jetzt fast ausnahmslos die Judikatur der Gewerbegerichte
und ordentlichen Gerichte annimmt. Angesichts der Be-
deutung dieser Frage ist ein besonderes Eingehen auf sie er-
forderlich.