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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

2.

Wir müssen zunächst über den Sinn des Gedankens der
Unabdingbarkeit klar sein. Diese Klarheit ist nicht immer
vorhanden. Er bedeutet in erster Linie, daß alle Abreden,
die den Tarifnormen entgegenlaufen, nichtig sind. Solche
Abreden können von den Parteien des Arbeitsvertrags aus-
gehen, indem sie sich gegen die Arbeitsnormen im indivi-
duellen Sinn richten, oder von der Gesamtheit der Arbeiter
eines Betriebes bzw. einzelner Abteilungen desselben, indem
sie sich gegen die Arbeitsnormen im solidaren Sinn richten st.
Diese Nichtigkeit hätte nach dem allgemeinen bürgerlichen
Recht auf Grund des § 139 BGB. die Folge, daß der ganze
Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn nicht angenommen werden
kann, daß er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen
sein würde. Diese allgemeine Wirkung einer nichtigen Ab-
rede im Arbeitsvertrag würde eine Gefährdung, nicht eine
Sicherung der Tarifgeltung sein. Jede tarifwidrige Abrede
in einem Arbeitsvertrag würde seine Rechtsbeständigkeit in
Frage stellen. Der nichtige Arbeitsvertrag wäre jederzeit
lösbarst. Für die geleisteten Dienste könnte der Arbeiter nur
den objektiv abgeschätzten Wert der von ihm vollzogenen Ar-
beitsleistung verlangen (§ 818 Abs. 2 BGB.), von dem man
nicht sagen kann, daß er unter allen Umständen dem Tarif-
lohn entspricht. Außerdem fielen für den nichtigen Arbeits-
vertrag alle die im Tarifvertrag angebrachten Sicherungen
und Schutzmaßnahmen des Arbeitsvertrags, z. B. die Be-
schränkung der Kündigungsmacht des Arbeitgebers, gleiche

>) Vgl. dazu Vertrag I S. 5, 36, 37, 48 ff.; II S. 44 ff., 50 ff., 63 ff.
Daß Solidarnormen durch einzelne Arbeiter abgeändert werden können, ist
ausgeschlossen. Es kann z. B. nicht ein einzelner Arbeiter ausbedingen, daß
eine bestimmte Lehrlingsflala für den Betrieb nicht gelten solle. Eine solche
Abrede würde die Geltung dieser Bestimmung für die persönliche Organi-
sation des Betriebs nicht berühren.

*0 Wenn Wölbling in seinem Entwurf (§ 3) die fristlose Kündbar-
keit des tarifwidrigen Arbeitsvertrags vorschlägt, so sichert er die Tarif-
wirkung nicht, sondern gibt sie preis.