﻿106 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Kündigungsfristen für beide Teile usw., weg. Darum darf
die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede die einzige Rechts-
folge nicht feinst. Es muß die positive Bestimmung hinzu-
treten, daß durch die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede
die Gültigkeit des Arbeitsvertrags nicht berührt wird, daß
also die Vorschrift des § 139 BGB. für den Tarifbereich aus-
zuschalten ist. So zerschmilzt nur die tarifwidrige Abrede, und
in die Lücke tritt die Tarifnorm ergänzend ein. Natürlich
ist dies nur insoweit der Fall, als der in Frage kommende
Arbeitsvertrag die Tarifregelung überhaupt in sich aufnehmen
kann. Denn da, wo der Tarifvertrag nur verhindern, nicht
ergänzen will, muß es bei der bloßen Nichtigkeit der Abrede
bleiben. Wenn daher z. B. ein Tarif die Heimarbeit ver-
bietet und es kommt dann doch ein Heimarbeitsvertrag zu-
stande, dann ist der Heimarbeitsvertrag nichtig. Es treten
aber nicht an Stelle des Heimarbeitsvertrags die Bestim-
mungen über Fabrikarbeit, die der Tarifvertrag etwa ent-
hält. Denn diese Bestimmungen gelten nur für Fabrik-
arbeitsverträge, nicht aber für Heimarbeitsverträge st.

Daraus ergibt sich der einfache Gedanke der Unabding-
barkeit, daß an die Stelle tarifwidriger Abreden

1)	Dies bestreitet Prenner (z. B. im Einigungsamt III S. 158 f.)
immer noch. Nach ihm ist die reine Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede
die ideale Lösung. Sie soll sich schon aus dem geltenden Recht ergeben.
Dies wird auch in der neueren Rechtsprechung keineswegs angenommen
(Urteil des Landgerichts Amberg, Einigungsamt III S. 139, und Urteile des
Gewerbegerichts und Landgerichts Berlin a. a. O. S. 314 f.). Nichtigkeit
kann die Folge sein, muß sie aber nicht sein. Irrig ist auch die Ansicht
Prenners, es trete stets an die Stelle der nichtigen Lohnabrede der Tarif-
lohn (vgl. die Entscheidung des Haupttarifamts für das deutsche Maler-
gewerbe a. a. O. I S. 333, 334 a. E-). S. allgemein Oertmann, Gew.-
KfmG. XX S. 153 ff.

2)	Damit erledigt sich das Beispiel Wölblings (Tarifvertrag und
Akkordvertrag, S. 404 sub e) gegen die Unabdingbarkeit. Wölbling hat an
sich den Grundsatz richtig ausgesprochen (S. 402): „Naturgemäß muß sich die
Unabdingbarkeit auf diejenigen Bestimmungen des Dienstvertrags beschränken,
bei denen eine automatische Auswechselung durch Bestimmungen des Tarif-
vertrags überhaupt möglich ist."