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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

in Arbeitsverträgen die vorgesehenen Bestim-
mungen des Tarifvertrags treten sollen. In
diesem Sinne ist der Gedanke, der von Lotmar zuerst
ausgesprochen und begründet worden ist, in § 323 des
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. Juni 1911 ge-
setzlich durchgedrungen, wenn auch die Grenze der Unabding-
barkeit anders gezogen ist, wie hier (sie erstreckt sich nur
auf aus dem Tarifvertrag verpflichtete Arbeiter), und die
Fassung auch sonst mangelhaft erscheint st.

Gegen ihn richten sich mehrere Einwände. Von ihnen
sind hier nur diejenigen zu prüfen, die sich nicht gegen die
Unabdingbarkeit nach bestehendem Recht ausfprechen, die
sie vielmehr äs IsZs tsrsnüa verwerfen. Sie sind besonders
wirksam von Wölblingst, dem sich u. a. auch Geßlerst,
Claesst und Landsberg st angeschlossen haben, vertreten.
Zum besonderen Ausdruck ist das bunte Für und Wider
in der von Professor Zimmermann veranstalteten Um-
frage der Gesellschaft für soziale Reform st gelangt, die den
Verhandlungen dieser Gesellschaft auf ihrer 6. Hauptversamm-
lung zu Düsseldorf 1913 zugrunde lag. Alle diese Aus-
führungen haben es bewirkt, daß die Unabdingbarkeitslehre,
die vorher rechtspolitisch fast einmütig als die beste Lösung

1)	§ 323 des Schweizerischen Obligationenrechts lautet: „Dienstverträge,
die von auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichteten Arbeitgebern und Ar-
beitern abgeschlossen werden, sind, insoweit sie den darin aufgeführten Be-
stimmungen widersprechen, nichtig. Die nichtigen Bestimmungen werden
durch diejenigen des Gesamtarbeitsvertrags ersetzt."

2)	In seinem Buche, Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag, S. 388 ff.,
und in seiner Rede auf deni Deutschen Juristentag, Verhandlungen 1908,
V S. 83 ff.

st In seiner Rede auf dem Deutschen Juristentag a. a. O. S. 79 ff. und
ausführlicher in Seufferts Blättern für Rechtsanwendung, 4. Vd., S. 50 ff.
und S. 388 ff.

st Os Oontrat colleotif de Travail, S. 231 ff., 296. Claes spricht
sich zwar nur auf Grund des bestehenden Rechts aus; doch treffen seine
Argumente auch Gesichtspunkte äs lege ferenda.

st Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 165 ff., 187 ff.

st Heft 42/43 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform.