﻿108 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

angesehen worden war, auch de lege ferenda lebhaft um-
stritten wurde, so daß bis heute eine Einigung in dieser
Zentralfrage noch lange nicht erzielt ist. Auch die Resolution
des Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908,
die sich für die „unmittelbare Rechtswirkung" der Arbeits-
tarifverträge auf die in ihrem Geltungsbereiche abgeschlossenen
Arbeitsverträge ausspricht, konnte schon deswegen den Streit
nicht schlichten, weil, wie bereits Wölbling und Lands-
berg bemerkt haben, die Fassung zu unbestimmt ist, um
führend zu sein. Denn es bleibt ein Zweifel, ob der Deutsche
Juristentag mit der unmittelbaren Rechtswirkung nur die
ergänzende oder auch die unabdingbare Bedeutung der Tarif-
normen gemeint hat. Die Streitfrage liegt um so schwieriger,
als der Sinn der Tarifverträge keinen deutlichen Aufschluß
gibt. Daß die Tarifverträge jeden Sonderwillen unter-
drücken wollen, ist zweifellos. Aber zweifelhaft ist, ob sie
hierbei die Tarifnormen als unabdingbar oder nur erzwingbar
ansehen. Es ist bezeichnend für diese Unbestimmtheit, daß
sich z. B. die Schiedsgerichte der Buchdrucker gegen die Un-
abdingbarkeit aussprechen Z, das Zentralschiedsgericht für das
Baugewerbe aber für die Unabdingbarkeit eingetreten ist* 2).

a) Es wird zunächst geltend gemacht, daß die Unabdingbar-
keit den Grundsatz von Treu undGlauben verletze. Wenn
die Tarifnormen unabdingbar seien, so könne der Arbeiter,
selbst wenn er mit der Wegbedingung dieser Normen ein-
verstanden gewesen sei, zu jeder Zeit, solange die Verjährung
nicht eingreift, die Differenz zwischen dem ihm mit seiner
Zustimmung gezahlten Lohn und dem Tariflohn beanspruchen.
Eine solche Möglichkeit der Nachforderung sei unbillig und
führe in Einzelfällen zu unerträglichen Härten. Sie be-
nachteilige auch den tariftreuen Arbeiter. Er werde durch
den tarifuntreuen Arbeiter, der ihn unterbiete, verdrängt
und trotzdem habe dann der tarifuntreue Arbeiter das Recht,

3)	Vertrag II S. 70.

2) Einigungsamt I S. 6 unter 2e.