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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

die Differenz nachzufordern. Die Unabdingbarkeit führe
also „zu einer Belohnung der Tarifbrüchigen". Bei der
Würdigung dieses Einwands ist festzuhalten, daß sich feine
Argumentation nur gegen die Bestimmung des Lohns
richtet. Andere Wirkungen der Unabdingbarkeit (Festlegung
der Arbeitszeit, Kündigung, Regelung der Fürsorge usw.)
werden durch ihn nicht angefochten. Aber auch soweit sich
der Einwand gegen die zwingende Wirkung der Lohnbestim-
mung richtet, ist er grundsätzlich nicht berechtigt. Es
liegt im Wesen zwingender Bestimmungen, daß sie trotz ent-
gegenstehender Vereinbarungen gelten. Würde darin, daß
sich jemand auf die zwingenden Bestimmungen beruft, trotz-
dem er mit ihrer Nichtgeltung vorher einverstanden war,
ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, so wäre ein
großer Teil des geltenden Rechts innerlich entkräftet. Wenn
sich heute ein Arbeiter mit einer Lohneinbehaltung ein-
verstanden erklärt, die dem § 119 a, GO. widerspricht, oder
mit einer Lohnverwirkung, die dem 8 134 Abs. 1 GO.
zuwiderläuft, so kann er anstandslos, ohne daß bis jetzt ein
Einwand aus Treu und Glauben erhoben worden ist, den
nicht ausbezahlten Lohn fordern. Das gleiche gilt, wenn er
sich etwa mit dem Arbeitgeber dahin geeinigt hat, daß ein
ihm gegebenes Darlehen vom Lohne abgezogen werden
dürfe, was § 2 Abs. 2 LohnBG. verbietet. Solche Fälle
ließen sich auf allen Gebieten des Rechts, namentlich auf
dem Gebiete des Arbeitsrechts, häufen. Sie sind die Folgen
einer Anschauung, die es für nötig hält, den wirtschaft-
lich Schwachen auch vor sich selbst zu schützen, und die
Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Verletzung
zwingenden Rechts kommt, stets auch im allgemeinen Inter-
esse fordert. Wer zwingendes Recht will, muß die Folge
wollen, daß diesem Recht gegenüber kein widersprechender
Zustand bestehen darf, selbst wenn die Beteiligten ihn aus-
drücklich gewollt haben. Wir sehen keinen Unterschied zwischen
dem zwingenden Recht des Gesetzes und dem zwingenden