﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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Tarifnormen verlangt daher die Sicherung aller tarifmäßigen
Arbeitsverträge. Vorbildlich für eine solche Sicherung ist die
Bestimmung des § 10 des Buchdruckertarifs. Sie lautet:

„Die Kondition und deren Dauer darf nicht von der
Zugehörigkeit zu einer Organisation oder Kasse abhängig
gemacht werden.

Wird ein Gehilfe aus einem solchen Grunde entlassen, so
gilt er als gemaßregelt. Das Gleiche gilt, wenn die Kündi-
gung des Gehilfen wegen Wahrnehmung tariflicher Rechte
oder wegen seiner Beteiligung als Vertrauensmann erfolgt."

Die Rechtsfolge einer trotzdem vorgenommenen Ent-
lassung ist Annahmeverzug des Arbeitgebers, verbunden mit
der besonderen Folge wegen Ungehorsams. Handelt es sich
um eine sonstige Benachteiligung, so ist außer dem Recht
zur sofortigen Kündigung ein Anspruch auf Schadensersatz
gegeben. Wird diese Sicherung allgemein gesetzlich an-
erkannt, so ist die Gefahr gemindert, daß sich der Arbeiter
aus Furcht vor unbegründeter Entlassung oder Benachteiligung
scheut, seine tariflichen Ansprüche geltend zu machen').

c)	Es wird der Unabdingbarkeit ferner vorgeworfen, ihre
Regel sei zu st a r r und s ch e m a t i s ch, um sich allen einzelnen,
wechselnden Bedürfnissen anpassen zu können. Die Elastizität
der Tarifnormen ist eine Lebensbedingung des Tarifvertrags.
Man rühmt der herrschaftlichen Bestimmung der Arbeits-
bedingungen nach, daß sie allein fähig sei, sich leicht allen
konkreten Umständen des Einzelsalls anzuschmiegen. Es mag
dahingestellt bleiben, ob dies richtig ist. Jedenfalls muß der
Tarifvertrag, um auch technisch leistungsfähig zu sein, die
Schmiegsamkeit besitzen, die man der anderen Form der
Arbeitsbestimmung nachrühmt. Tatsächlich muß durch die
Unabdingbarkeit, wenn sie richtig verstanden und ausgeführt
wird, dieses Kunstelement im Tarifvertrag keineswegs unter-
bunden werden.

') Dies ist den Ausführungen von Leipart a. a. O. S. 83 entgegen-
zuhalten.

Sinzheimer, Sin ArbeitstarifgessS-

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