﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 115

regeln zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die für gewisse
Zeiten vielleicht eine Herabsetzung der Akkordsätze und die
Einlegung von Feierschichten erforderlich machen können. Die
Vertragsparteien werden es in erster Linie selbst in der Hand
haben, dafür Vorsorge zu treffen. Sie können bestimmen,
daß nur das Einverständnis aller Parteien Ausnahmen be-
gründen dürfe. Sie können Einrichtungen schaffen, denen sie
die Aufgabe einer Regelung der Ausnahmen zuweisen. Nur
für den Fall, daß die Vertragsparteien keine Bestimmung ge-
troffen haben, wird die Gesetzgebung ergänzend vorschreiben
müssen, was zu geschehen hat, wenn Ausnahmen in einzelnen
Fällen von Tarifbeteiligten für erforderlich gehalten werden.
In diesem Sinne habe ich in meinem Referat für die Gesell-
schaft für soziale Reform 1913 die These aufgestellt, an der ich
festhalte, auch gegenüber den Ausführungen Leiparts, die
ihr entgegengestellt wurden, aber nur berechtigt wären, wenn
ich ihren Inhalt als zwingendes Recht gemeint hätte. Sie')
lautet:

„Ausnahmsweise für besondere Fälle sollten auch tarif-
widrige Sonderabreden mit Genehmigung des Gewerbe-
gerichts als paritätischer Tarisbehörde oder einer anderen
im Vertrag vorgesehenen Stelle gestattet sein, wenn sie im
Interesse der Beteiligten liegen und das allgemeine Tarif-
interesse durch sie nicht geschädigt wird."

Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß die Zulassung
einzelner Ausnahmen gegenüber dem Tarifminimum nicht
im freien Willen' der Parteien des Arbeitsvertrags stehen,
sondern — unbehindert eigener Tarifvertragsregelung —
der Zuständigkeit solcher Organe überwiesen werden soll, die
den Tarifzweck im Auge haben und den Kollektivwillen des
Tarifvertrags zur Geltung bringen können. Der Sinn der
Unabdingbarkeit, den Sozialwillen über den Jndividualwillen
Zu stellen, wird dann nicht geschädigt, er wird nur vor starrer
Formelhaftigkeit bewahrt.

') Referat S. 52.

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