﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 117

sätzlich bekämpfen. Was die „ungeheure Umwälzung in unseren
ganzen Vertragsbegriffen", von der Köppe auf dem Deut-
schen Juristentag im Jahre 1908 sprach, als er die Unab-
dingbarkeit angriff, hervorgerufen hat, ist nicht die Unabding-
barkeit, sondern die Tatsache des Tarifvertrags, mit der das
Recht auf die technisch beste Weise fertig werden muß.

So dürfen wir feststellen, daß die Einwände, die sich
neuerdings gegen den Gedanken der Unabdingbarkeit auch
de lege ferenda erhoben haben, nicht geeignet sind, seine
Berechtigung zu erschüttern, die wir früher schon an anderer
Stelle ausführlich zu begründen versucht haben st. Sie führen
lediglich dazu, den Grundgedanken im einzelnen zu einer
gesetzlichen Ausprägung heranreifen zu lassen, die allen Ge-
sichtspunkten gerecht wird.

3.

Nicht nur dem Arbeitsvertrag, auch der Arbeitsord-
nung und den Untertarifverträgen gegenüber hat sich
die Kraft der Tarifnormen zu bewähren.

Nach bestehendem Recht sind die Beziehungen zwischen
den Tarisnormen und der Arbeitsordnung zweifel-
haft st. Lotmar hat den rechtlichen Vorrang der Tarif-
normen der Arbeitsordnung gegenüber auf Grund des 8 134 c
Abs. 1 GO. bestritten. Die Judikatur ist ihm nicht gefolgt.
Richtig dürfte sein, daß die Arbeitsordnung widersprechen-
den Tarifverträgen gegenüber unwirksam ist, soweit nicht
8 134 e Abs. 2 GO. den Inhalt der Arbeitsordnung zwingend
festlegt. Jedenfalls besteht nach geltendem Recht ein Anspruch
auf Einführung einer tarifmäßigen Arbeitsordnung, wenn
die Arbeitsordnung den Bestimmungen des Tarifvertrags
widerspricht. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend. Er
erklärt sich geschichtlich daraus, daß zur Zeit der gesetzlichen

0 Vertrag II S. 283 ff.

st Vertrag II S. 88 ff.; Gesetz S. 23 ff.; dazu Lieb, Arbeitsordnung
und Tarifvertrag, Einigungsamt III S. 97 ff.