﻿120 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

IV.	Form, Inhalt und Auflösung des Tarif-
vertrags.

i.

Jeder Tarifvertrag beruht auf rechtlich freier Willens-
einiguug'). Auf fein Zustandekommen finden daher alle die
Vorschriften Anwendung, die das BGB. für das allgemeine
Vertragsrecht aufstellt (S. 49). An sich würde deshalb in Er-
mangelung einer besonderen Formvorfchrift der Tarifvertrag
formlos zustande kommen können. Indessen ist eine solche
Formlosigkeit wegen der allgemeinen Bedeutung, die einem
Tarifvertrag zukommt, nicht wünschenswert. Die Tarifpraxis
hat deswegen schon längst übliche Formen ausgebildet, die
seinen Inhalt sicherstellen, ihn als eine öffentliche Urkunde
behandeln und seine allgemeine Kenntnisnahme gewährleisten.
So werden die Tarifverträge in der Regel schriftlich ab-
geschlossen, in vielen Fällen beim Gewerbegericht niedergelegt
und außerdem oft in den Betrieben, für die sie gelten sollen, *
durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Die Gesetzgebung
wird diese Formen, die sich bereits eingebürgert haben, ohne
weiteres übernehmen können, indem sie deren Einhaltung für
alle Tarifverträge obligatorisch fordert. Sie wird hierbei
zweckmäßig die Schriftform für den Tarifvertrag als Voraus-
setzung für seine Giltigkeit aussprechen, im übrigen aber die
Niederlegung bei der Tarifbehörde und seinen Aushang in
den Tarifbetrieben als erzwingbare Pflicht der Vertrags-
parteien und der tarifbeteiligten Arbeitgeber aufstellen. Das-

handlungen über die Erneuerung des Reichstarifvertrags für das deutsche
Baugewerbe a. a. O. S. 117, bes. § 1 der Vorschläge der Unparteiischen.

') Willenseinigung liegt auch dann vor, wenn etwa der Tarifvertrag
auf Grund eines Schiedsspruchs (§§ 71, 72 GGG.) zustande kommt. Ein
solcher Schiedsspruch kann nur dann eine vertragliche Bindung herbeiführen,
wenn die Vertragsparteien ihn angenommen oder sich vor dem Erlaß des
Schiedsspruchs mit ihm einverstanden erklärt haben. Dasselbe gilt bei anderen
als behördlichen Schiedssprüchen.