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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

selbe wird für jede Abänderung des Tarifvertrags gelten
muffen. In den Formalien noch weiterzugehen, liegt keine
Veranlassung vor. Namentlich besteht kein Bedürfnis zur
Führung eines Tarisregisters, ähnlich dem Handelsregister,
Güterrechtsregister usw., wie dies der 29. deutsche Juristentag
gefordert hat'). Denn es muß als Grundsatz auch für die
formelle Behandlung des Tarifvertragsrechts gelten, daß die
Beteiligten rechtlich so wenig, wie möglich, belastet werden
dürfen und jeder überflüssige Zwang vermieden werden muß.

2.

Was den Inhalt des Tarifvertrags anlangt, so ist
die Hauptfrage, ob gesetzliche Vorschriften darüber bestehen
sollen, was ein Tarifvertrag enthalten müsse und was er
nicht enthalten dürfe. Wir halten jede gesetzliche Einschnürung
und Bevormundung der inhaltlichen Entwicklung der Tarif-
verträge für bedenklich und lehnen sie ab. Das Bedeutsame
der bisherigen Tarifentwicklung liegt gerade darin, daß sie
sich frei nach ihren Bedürfnissen entfalten konnte, ohne an
eine gesetzliche Schablone gebunden zu sein. Auf diese innere
Triebkraft des Tarifvertrags darf nicht der Reif des Gesetzes
fallen. Nach wie vor muß es den Vertragsparteien überlassen
bleiben, was sie den tariflichen Beziehungen unterwerfen und
und was sie von ihnen freihalten wollen. Negativ ist schon
an sich durch das allgemeine bürgerliche Recht eine Grenze
gezogen, indem der Inhalt des Tarifvertrags weder gegen
die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
darf. Positiv ergibt sich die Grenze aus dem herkömmlichen
Begriff des Tarifvertrags, der durch die Praxis feine weitere
Ausprägung finden kann^). Diese beweglichen Momente

>) 29. DJT. V S. 19, 20 unter 3 c.

2) Diesem Vertrauen hat gelegentlich — wenigstens für das geltende
Recht — Staatssekretär Dr. Delbrück Ausdruck gegeben (Verh. des Deut-
schen Reichstags 1911, S. 5387): „Ich persönlich bin der Ansicht, daß auch
beim jetzigen Zustand die Judikatur der Gerichte hinreichen wird, eventuell
festzustellen, was in einem Tarifverträge stehen darf, weil es mit den guten