﻿122 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

müssen erhalten bleiben und dürfen nicht durch starre Normet:
des Gesetzes unterbunden werden. So setzen mit Recht die
bisherigen gesetzgeberischen Versuche meistens den Begriff des
Tarifvertrags als gegeben voraus x). Allein auf Grund dieser
Auffassung hat sich derJnhalt der Tarifverträge bisher in großer
Mannigfaltigkeit entwickeln können. Sie haben nicht nur
den Inhalt künftiger Arbeitsverträge im weitesten Sinne ge-
regelt, sondern streben oft auch darüber hinaus Einrichtungen
und Vorschriften an, die sich auf den Arbeitsverkehr über-
haupt beziehen und das Verhältnis der Vertragsparteien
untereinander, unabhängig vom Inhalt künftiger Arbeits-
verträge, ordnen^). Sie sind auch bereits zu einem Teil über
das Gebiet des Arbeitsverkehrs hinausgegangen und ziehen
Fragen des Absatzes in den Bereich ihrer Regelung; so z. B.
der Buchdruckertarif3) und Malertarif , die Vorsorge zur
Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz vertraglich treffen. Diese
Forderung nach einer inhaltlich freien Selbstbestimmung des
Tarifvertrags kann auch durch die Erwägung nicht erschüttert
werden, daß der Tarifvertrag nach der hier entwickelten An-
schauung objektives Recht erzeugen soll. Daß auch dieses
objektive Recht nie bestimmte, durch das allgemeine Wohl ge-

Sitten vereinbar ist, und was in einem Tarifvertrag nicht stehen darf, weil
es mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."

S. z. V. Entwurf Wölbling, § 1: „Tarifverträge müssen ihr
räumliches und persönliches Geltungsgebiet angeben und gesondert Rechte
und Pflichten der Einzelnen und der Gesamtheiten aufführen."

2) Vertrag I S. 28 ff., wo ich versucht habe, den bisherigen Inhalt der
Tarifverträge rechtlich zu klassifizieren.

s) „Die beiden vertragschließenden Vereine verpflichten sich, gegen
Schleuderer im Gewerbe gemeinsam vorzugehen. Beschwerden solcher Art
sind an die zuständigen Kreisvertreter zu richten, die zur Prüfung und Ent-
scheidung der Schuldfrage das an jedem Kreisvororte zu errichtende Ehren-
gericht zusammenzuberufen haben. Das Ehrengericht ist verpflichtet, den
Sachverhalt und seinen Entscheid nebst Begründung dem Tarifamt mit-
zuteilen, welches über weitere Maßnahmen zu beschließen hat" (§ 9).

*) § 10 unter 1 (Einigungsamt II S. 55): „Die Vertragschließenden
Parteien verpflichten ihre Mitglieder, sich gegenseitig zur Bekämpfung der
Schmutzkonkurrenz zu unterstützen."