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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

zogene Grenzen überschreiten kann, verbürgt seine Abhängig-
keit von den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen, die, wie ge-
sagt, weder einen Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen
zwingende Gesetze zulassen. Andererseits sollte man grund-
sätzlich bei der gesetzlichen Regelung einer Materie nicht in
erster Linie, wie dies gewöhnlich zu geschehen pflegt, an die
Beschränkung der Freiheit zur Vorbeugung eines möglichen
Mißbrauchs, sondern an die Entwicklung der Freiheit im
Vertrauen darauf denken, daß diese Freiheit sich selbst zu be-
wahren weiß. Mißbräuche zu bekämpfen, ist immer noch Zeit,
wenn sie sich einstellen. Unsere Gesetzgebung arbeitet rasch
und kann, sobald der Tarifvertrag als Rechtsquelle Grenzen
überschreitet, deren Einhaltung notwendig erscheint, die
nötigen Bestimmungen treffen, die jede Gefahr ausschließen.
Die stete Bereitschaft und Aktivität des modernen Staates
erlaubt uns, optimistisch zu sein und Vertrauen zu haben.
Nur in einem Punkte mag der äußeren Ordnung wegen Vor-
sorge getroffen werden, daß der Inhalt des Tarifvertrags
bestimmt ist. Es bezieht sich dies auf den sachlichen und
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Es wird
die Pflicht für die Vertragsparteien auszusprechen sein, in
jedem Tarifvertrag diesen Geltungsbereich ausdrücklich zu
bestimmen*).

3.

Hinsichtlich der Auflösung des Tarifvertrags steht für
die Gesetzgebung die Frage im Vordergrund, ob eine Auf-
lösung aus wichtigem Grunde möglich sein soll oder nicht.
Nach geltendem Recht wird die Möglichkeit einer solchen Auf-
lösung nicht zu bestreiten sein. Literatur und Judikatur
neigen immer mehr der Auffassung zu, bei dauernden Schuld-
verhältnissen an Stelle des allgemeinen Rücktrittsrechts ein
sofortiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde an-

*) Vgl. Entwurf Rosenthal § 4 Abs. 1.