﻿124 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

zuerkennen *) und, wenn mehrere an solchem Schuldverhältnis
beteiligt sind, unter entsprechender Anwendung des § 723
BGB. in derselben Weise seine Auflösung zuzulassen. Nament-
lich das Reichsgerichts hat den Grundsatz ausgesprochen, es
ergebe sich aus §§ 92, 133 HGB., §§ 626, 723 BGB. als ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz, „daß bei Rechtsverhältnissen von
längerer Dauer, die ein persönliches Zusammenarbeiten der
Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordern,
beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Auf-
kündigung erfolgen kann" 3). Dieser Grundsatz ist haupt-
sächlich im Anschluß an Kartellvereinbarungen ausgesprochen
worden 4 * 6) und dürfte wohl ohne weiteres auch auf Tarif-
verträge anwendbar sein. Die bisherigen gesetzgeberischen
Versuche auf dem Gebiete des Tarifvertrags haben denn auch
zum Teil aus besonderen Gründen eine außerordentliche Aus-
lösung des Tarifvertrags zugelassen.

Indessen zeigen gerade diese Versuche, daß große Vorsicht
geboten ist, wenn eine solche Auflösung ins Auge gefaßt wird.
Denn wenn z. B. Rosenthal in seinem Entwurf (§ 15)B)
der Tarifbehörde die Befugnis zuschreibt, bei wesentlicher Ver-
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei
erheblicher Änderung der Marktlage, die Aufhebung des Tarif-
vertrags vor Ablauf der Vertragsdauer auszusprechen, so
wird durch eine solche Bestimmung der Sinn des Tarif-
vertrags, der gerade die Lohn- und Arbeitsbedingungen von
dem Wechsel der Konjunktur unabhängig machen soll, ver-
dunkelt. Die Gesetzgebung wird Umständen, die außerhalb

i) Gierte, Dauernde Schuldverhältnisse, Jherings Jahrb., II. F.,
Bd. 28, S. 391.

-) RG. 78 S. 389 Nr. 88; dazu 65 S. 38 Nr. 11; 53 S. 19 ff., 22
Nr. 6.

s) RG. 78 S. 389.

4) Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 1912, S. 90,

138, 140.

6) @. auch ungarischer Gesetzentwurf § 709 Abs. 2; Entwurf
Sulzer-Lotmar IX Ziff. 4.