﻿126 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

lösung von Verträgen kennt. Die Gesetzgebung wird sich
hierbei darauf beschränken können, die Wirksamkeit der
Kündigung sicher zu stellen, etwa dadurch, daß sie stets nur
der Tarifbehörde gegenüber auszusprechen ist'), und eine
ergänzende Bestimmung für den Fall zu treffen, daß ein
Tarifvertrag nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen und
im Vertrag selbst über eine Kündigungsfrist nichts gesagt
ist^). Sie kann noch weiter gehen und auch bei Tarif-
verträgen mit bestimmter Zeitdauer stets nach dem Ablauf
einer bestimmten Zeit, etwa von fünf Jahren, ein befristetes
Kündigungsrecht einräumen, um eine übermäßige Bindung
der Vertragsparteien hintanzuhalten.

tz Vgl. Entwurf Wölbling, § 14 Abs. 2.

2) Vgl. § 322 des Schweizerischen Obligationenrechts.