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Zweiter Abschnitt.

Die Selbstexekution des Tarifvertrags.

I.	Der Grundgedanke.

i.

Nach der Betrachtung der Rechtswirkungen des Tarif-
vertrags ist nunmehr seine Rechtsverwirklichung ins
Auge zu fassen. Hier taucht von neuem die Schwierigkeit
auf, die sich aus seinem Verhältnis zur Masse ergibt. Das
Tarifrecht soll sich nicht nur gegen die Vertragsorganisationen,
sondern auch gegen ihre Mitglieder durchsetzen. Die Zahl
dieser Mitglieder kann unübersehbar sein. Wie kann das
Tarifrecht gegen alle durchgreifen? Es liegt im Wesen wich-
tiger Tarifverletzungen, daß sie kollektiv sind. Man denke an
Friedensbrüche durch Streik und Aussperrung. In solchen
Fällen ist das staatliche Recht, wenn es allein den einzelnen
unmittelbar gegenübersteht, oft trotz aller Machtmittel macht-
los. Denn es kann bei der Massenhaftigkeit der Vorgänge
an alle einzelnen nicht herankommen.

Wir finden die Lösung dieser Schwierigkeit allein darin,
daß dasRecht die im Tarifvertrag wirksamen ge-
sellschaftlichen Kräfte selbst zu seinem Schutze
heranruft. Diese Kräfte sind die Verbände der Arbeitgeber
und Arbeiter. Sie sollen den Tarifvertrag, den sie erschaffen
haben, auch erhalten. Die Energie für Selbstverwaltung, die
schon lange in ihnen aufgespeichert ist, wird so auch dem
Rechte dienstbar. Ihre Fähigkeit zu diesem Dienste steht
außer Zweifel. Sie kennen die einzelnen, die sie beherrschen,