﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 129

planvoll gestaltet werden als ein technisches Mittel zur Durch-
führung des Tarifvertrags.

Wir nennen das Verfahren, welches die Einhaltung des
Tarifvertrags in die Hand der Vertragskräfte selbst legt. die
Selb st exekutiv n. Die Tarifpraxis enthält sie bereits irn
Keime. Denn wenn es in den meisten Tarifverträgen heißt, die
Verbände hätten dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den
Tarifvertrag einhalten, so ist damit bereits die Verbandsgewalt
als Exekutivorgan zum Schutze des Tarifvertrags anerkannt').
Allerdings nicht ganz in dem Sinne, wie es hier gemeint ist.
Nach geltendem Rechte ist die Wahrnehmung des Tarifschutzes
durch die Verbände lediglich eine privatrechtliche Vertrags-
verbindlichkeit, eine Pflicht zur Sorge. Nach der Regelung,
die wir im Auge haben, soll die Wahrnehmung des Tarif-
schutzes durch die Vertragsorganisationen mehr sein als nur
die Erfüllung einer solchen Pflicht. Sie soll zugleich die Aus-
übung einer öffentlichrechtlichen Funktion bedeuten, die nicht
nur im Interesse der Vertragsbeteiligten, sondern auch des
Staates liegt. Denn die Wahrnehmung des Tarifschutzes
durch die Verbände ist die Wahrnehmung des Rechtsschutzes
überhaupt, die sonst ausschließlich dem Staate zusteht. So
kommt der Mischcharakter des Tarifvertrags, der aus öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Elementen besteht (S. 21 ff.),
auch hier zum Ausdruck. Die Tarifverb ände sindVer-
tragsparteien und Verwaltungskörper in einem.
Diesem Mischcharakter muß die Gesetzgebung Rechnung tragen,
indem sie die Rechtsverwirklichung des Tarifvertrags teils

*) Vgl. z. B. § 9 des Tarifvertrags zwischen dem mitteldeutschen Arbeit-
geberverband und dem Zentralverband der Zimmerer: „Die vertragschließen-
den Parteien verpflichten sich, ihren ganzen Einfluß zur Durchführung und
Aufrechterhaltung dieses Vertrags einzusetzen, Verstöße gegen den Ver-
trag oder Umgehung desselben nachdrücklich zu bekämpfen,
insbesondere keine im Widerspruch mit dem Vertrag ausbrechenden Bau-
sperren, Streiks und Aussperrungen oder sonstige Maßnahmen irgendwie zu
unterstützen."

Sinzheimer, Ein Arbsitstarifgesetz.

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