﻿130 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht unterwirft.
Wie der Tarifvertrag in seiner Wirkung, ist er auch in feiner
Verwirklichung ein Privatrechtliches und ein öffentlich-recht-
liches Rechtsverhältnis zugleich.

Die Gesetzgebung wird hierbei eine besondere Schwierig-
keit zu überwinden haben. Sie soll das freie, vielseitige,
von mannigfaltigen Konfliktstoffen angefüllte Berufsvereins-
leben planvoll für die Zwecke des Rechtsschutzes benutzen.
Die Aufgabe kann nur gelingen, wenn der Gesetzgeber mit
feinstem Taktgefühl es versteht, die Sicherheit des Rechts-
schutzes mit der Freiheit dieses Lebens zu verbiuden.

2.

Der Gedanke der Selbstexekution knüpft an die Tatsache
der sozialen Exekution an und macht sie nutzbar. Er ist
kein logisch - konstruktives Gebilde. Er ist nur Formung be-
reits vorhandenen sozialen Lebens.

Wir finden soziale Exekution organisiert und unorgani-
siert vor. Sie ist organisiert, wenn sie planvoll in freien
Verbänden und durch solche geübt wird. In dieser Weise
wirkt sie heute besonders nachdrücklich in Kartellen und
Koalitionen, die ein Gefüge von Lebensbeziehungen ordnen
und ihren Schutz erzwingen, ohne daß der Staat tätig ist.
Sie kann so zu neuen Machtkörpern im Staate treiben, deren
Charakter neuerdings im Hinblick auf Kartelle besonders
scharf von Fritz Kestner erfaßt worden ist: „Jahrhunderte-
lang hat er (der Staat) sich als der einzige Machtträger ge-
fühlt, wenn er es auch wohl infolge des Fortbestehens der
Standes- und kirchlichen Organisationen in Wirklichkeit nie
völlig war. Aber nun ersteht ihm in aller Deutlichkeit und
Sichtbarkeit ein mächtiger neuer Rivale an Macht. Er kann
auch innerhalb seines Gebietes nicht mehr alles durchsetzen,
was er will *)." Unorganisiert sehen wir die soziale Selbst-

0 Der Organisationszwang, 1912, S. 284.