﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. xzx

exekution in den Einflüssen, die gesellschaftliche Sitte und
gesellschaftlicher Anstand täglich üben. Ein großer Teil der
Rechtsordnung wird nicht durch staatliche Zwangsvollstreckung,
sondern durch solche gesellschaftliche Kräfte gestützt und er-
halten. Mit Recht hat Ehrlich z. B. darauf hingewiesen,
daß das ganze Kreditwesen unserer Zeit weniger durch die
Macht des Staates als durch die Macht der Gesellschaft auf-
rechterhalten wird. Es klingt paradox, ist aber im tiefsten
Grunde wahr, wenn Ehrlich meint, daß es in einer irgend-
wie entwickelten Volkswirtschaft kaum eine Kreditfähigkeit
gäbe, bei der mit den Aussichten einer Zwangsvollstreckung
gerechnet werde1). Für das Recht wird die organisierte
Selbstexekution leichter zu gebrauchen sein als die Nicht-
organisierte. Denn sie ist lenkbarer und bietet festere Stütz-
punkte.

Die soziale Exekution kann im Einklang mit den all-
gemeinen Aufgaben der Rechtsordnung stehen, wie z. B. die
der verschiedenen Gläubigerverbände; sie kann aber auch mit
ihnen rivalisieren. Dies sehen wir z. B. in der eigenartigen
Gerichtsbarkeit, die heute viele Arbeitgeber über ihre Arbeiter
ausüben. Während z. B. der staatliche Rechtszwang aus jede
Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs absichtlich verzichtet hat,
gibt es ein Zwangssystem, das mit sozialen Mitteln praktisch
doch eine solche Bestrafung herbeizuführen vermag. Wenn
nach den Satzungen des Zechenverbandes ein Bergarbeiter
den Arbeitsvertrag bricht, so wird er von seinen Arbeits-
nachweisen ausgeschlossen. Er verliert die Arbeit zur Strafe.
Bei solcher Sachlage tritt notwendig eine Spannung zwischen
sozialer Exekution und dem Rechte ein, und für den Staat
wird eher die Frage entstehen, wie er seine Zwecke gegen sie,
als mit ihr durchsetzen kann.

Die soziale Exekution, an die das Tarifrecht anknüpfen
soll, ist organisiert und steht mit den staatlichen Zwecken in

3) Grundlegung der Soziologie des Rechts, S. 55.

9*