﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1ZZ

des Herrn maßgebend war. Sie pflegen nicht nur im Innern
Recht und Friede, sondern greifen auch bei Rechtsbrüchen ein,
die ihre Angehörigen außenstehenden Dritten zufügen. Der
Verletzte hält sich an den Herrn, der als Vertreter der Haus-
gemeinschaft für den Schuldigen einsteht. Der Herr kann sich
von der Haftung befreien, wenn er den Hausgenossen preis-
gibt. Doch verliert er dieses Recht und wird wie als eigener
Täter ersatzpflichtig, wenn er nach erlangter Kenntnis von
der Tat die Gemeinschaft fortsetzt, dem schuldigen Haus-
genossen Obdach und Nahrung gewährt. Ebenso haben die
Hofverbände und Grundherrschaften gegen die Missetäter in
ihren Reihen einzuschreiten. Doch war die öffentliche Gewalt
niemals völlig ausgeschlossen, wenn das verletzte Recht keine
Sühne findet. Im allgemeinen fordern bei unterlassener
Sühne die öffentlichen Beamten des Königs die Herren aus,
das Recht gegen ihre Leute zu schützen, und sie schreiten ein,
wenn der Aufforderung kein Genüge geschah. Die Sachen,
die zur Zuständigkeit des herrschaftlichen Gerichts gehörten,
wurden dann von den öffentlichen Beamten entschieden. Da-
neben tritt eine selbständige Vermögenshaftung des Herrn
für Missetaten der Gewaltunterworfenen auf. Doch durfte
er auch hier den hörigen Missetäter, wenn er ihn nicht vor
Gericht stellen konnte oder für den Schaden nicht haften
wollte, aus seinem Schutze entlassen und dem Verletzten aus-
liefern. Er vertritt seine Leute vor dem öffentlichen Gericht.
Er vertritt sie auch dann, wenn sie in ihrem Recht selbst an-
gegriffen waren. Dann fordert der Herr das Wergeld für sie
und verschafft ihnen jede Genugtuung, die sie zu beanspruchen
haben.

Die Wurzel des genossenschaftlichen Verbandes ist
die Sippe. War an einem ihrer Glieder der Friede verletzt,
so tritt die Sippe in die Schranken, übt die Blutrache oder
empfängt die Sühne, wie der herrschaftliche Verband. Anderer-
seits ist sie für die Friedensbrüche ihrer Glieder verantwort-
lich. Sie hat Fehde zu dulden oder Buße zu zahlen. Diese