﻿134 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Haftung tritt unabhängig von eigener Schuld auf Grund des
Geschlechtsverbandes ein. Sie kann aber abgewendet werden,
wenn die Sippe den Schuldigen aus ihrer Gemeinschaft aus-
schließt und ausliefert. Diese Gedanken wirken in den freien
Einungen nach. Um sich vor herrschaftlichen Machtansprüchen
zu sichern und vor Rechtsbrüchen zu schützen, dringen diese
Einungen in das Volksleben ein, je mehr die alten Verbände
ihre Stützkraft verlieren. Vor allem ist die Durchführung des
Rechts, das von dem Staat allein nicht mehr gewährleistet
war, ihre Aufgabe. So stark war das Bedürfnis nach dieser
Rechtswahrung, daß der Staat sie verschiedenen Orts künstlich
ins Leben rief, damit innere Ordnung entstand, zugleich aber
auch, um den Rechtsansprüchen Dritter eine Haftungsgrund-
lage in der Verantwortlichkeit der Allgemeinheit zu geben.
Sie feiern ihre Blüte in den Zünften. Diese waren — nach
von Gierkes Darstellung — auf der einen Seite Glieder
und Organe der Stadt, auf der anderen Seite selbständige
Genossenschaften mit einer in sich abgeschlossenen privatrecht-
lichen und öffentlichen Rechtssphäre. Sie waren die städtischen
untersten Gewerbebehörden und besaßen als solche ein Stück
der öffentlichen Gewalt. Ihre Aufgabe war die genossen-
schaftliche Kontrolle der Arbeit. Weil sie in dieser Weise
nicht nur sich selbst verantwortliche Verbände waren, son-
dern auch Glieder und Organe der Stadt, waren sie ihr für
die Durchführung des Rechtsschutzes verantwortlich. Darum
stand über der Genossenschastspolizei der Zunft das Ober-
aufsichtsrecht der Stadt. Dieses griff ein, wenn der Zwang
der Zünfte versagte. „Will einer nicht gehorsam sein, so geht
man zu den Bürgermeistern; die leihen ihm einen Richter,
um wegen der Einung zu pfänden')."

Die spätere Betrachtung wird zeigen, was von diesen
Formen für die Selbstexekution des Tarifvertrags lebendig
bleiben kann.

') Gierte, Genossenschaftsrecht I S. 398 Anm. 186.