﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1Z5

4.

Die Eingliederung der Verbandsgewalt der Vertrags-
organisationen in das System des Tarifschutzes setzt eine
rechtliche Ordnung der Selbstexekution voraus, die ihr
Wirken sichert und ihre Mittel berechenbar macht.

Es müssen die Voraussetzungen feststehen, die zu einer
Selbstexekution führen können.

Aus ihnen ergibt sich das Recht und die Pflicht zur
Selbstexekution.

Diese Ordnung muß aber auch die Grenzen erkennen
lassen, die der Selbstexekution ihrer Natur nach gezogen sind.
Sie kann nur soweit reichen, als die Verbandsgewalt der
Vertragsorganisationen reicht. Dieser Verbandsgewalt unter-
worfen sind nur die organisierten Vertragsmitglieder. Die
Selbstexekution als Form des Tarifschutzes kann deswegen
den Vertragsparteien selbst und den unorganisierten Vertrags-
mitgliedern gegenüber nicht in Frage kommen. Für sie ist
die Frage des Tarifschutzes besonders zu prüfen.

In jedem Falle bedarf der Tarifschutz, ob er im Wege
der Selbstexekution durchführbar ist oder nicht, der Tarif-
behörden, die ihm dienen. —

Das sind die Hauptgesichtspunkte, nach denen sich die
folgende Untersuchung richtet.

II.	Die rechtliche Ordnung der Selbstexekution.

A. Voraussetzungen.

Die allgemeine Voraussetzung der Selbstexekution ist die
Tarisverletzung. Eine solche kann von Vertragsparteien
oder Vertragsmitgliedern ausgehen. Für die Selbstexekution
kommen nur diejenigen Tarifverletzungen in Betracht, die
von organisierten Vertragsmitgliedern begangen
werden. Denn nur diese unterliegen, wenn man nicht an
eine künstliche Erstreckung der Verbandsgewalt über den Be-