﻿136 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

reich der Verbandsangehörigen denkt, der Verbandsgewalt der
Tariforganisationen, ohne die eine Selbstexekution nicht mög-
lich ist.

Was ist eine Tarifverletzung?

Wir unterscheiden zwei Tatbestände: den Ungehorsam
und den Friedensbruch. Ungehorsam liegt vor, wenn
Tarifbeteiligte Vorschriften des Tarifvertrags über ein be-
stimmtes Handeln oder Unterlassen übertreten. Friedensbruch
ist der wirtschaftliche Kampf Tarifbeteiligter gegen den durch
den Tarifvertrag herbeigeführten Arbeitsfrieden. Während
also der Ungehorsam nur einzelnen Bestimmungen des Tarif-
vertrags zuwiderhandelt, richtet sich der Friedensbruch gegen
die Ordnung des Vertrags überhaupt, die er beseitigen will.

1.

Die Möglichkeiten des Ungehorsams sind so mannig-
faltig, wie der Inhalt des Tarifvertrags selbst. Es können
Arbeits- und Berufsnormen des Tarifvertrags sein, die durch
ihn verletzt werden^). Beispiele dafür anzuführen, erübrigt
sich. Die Lektüre irgendeines Tarifvertrags ergibt ohne
weiteres die Reichhaltigkeit der Tarifverletzungen, die hier
in Betracht kommen können. Besonderer Erwähnung bedarf
hier nur die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen der
Verletzung des Tarifvertrags durch Ungehorsam und des auf
feinem Grund geschlossenen Arbeitsvertrags durch Nicht-
erfüllung (vgl. S. 111 f.).

Wenn Tarifbeteiligte im Tarifbereich einen Arbeitsvertrag
abschließen, so wird sein Inhalt durch die Vorschriften des
Tarifvertrags bestimmt. Verletzt ihn eine Partei des Arbeits-
vertrags, so handelt sie nicht nur als solche vertragswidrig,
sondern ist auch zugleich, wenn Tarifbestimmungen in den
Arbeitsvertrag eingegangen waren, als Tarifbeteiligter un-

Über den Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsnormen vgl. Ver-
trag I S. 30 ff., 33. Dort ist auch ein Überblick über die Mannigfaltigkeit
der Tarifbestimmungen gegeben.