﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 137

gehorsam. Wir gehen hierbei von der Voraussetzung aus,
daß der Sinn der Tarifnormen, welche die künftigen Arbeits-
verträge bestimmen sollen, nicht nur darauf gerichtet ist, daß
diese Arbeitsverträge tarifmäßig abgeschlossen werden,
sondern auch, daß sie tarifmäßig erfüllt werden. Aller-
dings wurde früher die Anschauung vertreten, die Pflicht
aus dem Tarifvertrag sei erfüllt, wenn die Arbeitsverträge
tarifmäßig abgeschlossen worden seien. Was dann geschehe,
gehe lediglich die Parteien des Arbeitsvertrags an'). Aber
diese Anschauung ist unbegründet. Der Tarifwille ist offen-
bar darauf gerichtet, die Tarifbeteiligten nicht nur im Ab-
schluß, sondern auch in der Durchführung ihrer Arbeitsverträge
an den Tarif zu binden. Die in den Tarifgewerben herrschende
Vorstellung von einer Tariftreue macht keinen Halt vor der
lediglich durch eine formelle Ansicht gezogenen Grenze zwischen
Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Die Gesetzgebung hat keinen
Anlaß, den Sinn dieser Taristreue mit ausdrücklichen Worten
festzustellen. Er besteht schon ohne sie. Für die weitere Dar-
stellung ist er aber festzuhalten.

2.

Eine genaue Definition des Friedensbruchs läßt sich
ebensowenig wie eine erschöpfende Kasuistik geben. Die Gesetz-
gebung sollte sich deswegen einer bestimmten Festlegung ent-
halten und die Ausfüllung des Begriffs der Judikatur und
Wissenschaft überlassen.

Nach unserer Auffassung ist Friedensbruch alles, was in
feindseliger Absicht gegen die Tarifordnung von einem Tarif-
beteiligten vorgenommen wird. Diese Auffassung wird uns
schon durch seine geschichtliche Wurzel, von der wir Seite 42 ff.
gesprochen haben, nahegelegt. An sie müssen wir anknüpfen,
wenn wir im Einzelfalle sagen wollen, was Friedensbruch ist.
Daß Aussperrung, Streik und Boykott ohne weiteres Friedens-

tz Vertrag II S. 115 ff.