﻿138 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

brüche sein können, bedarf keiner Ausführung. Aber auch
alle anderen Handlungen, die gegen den Bestand des Ver-
trags gerichtet sind, können Friedensbrüche sein. Vertrags-
organisationen, die sich in der Absicht auslösen, den Tarif-
pflichten zu entgehen, die ihr Vermögen in der Absicht über-
tragen, sich der Haftung ans dem Tarifvertrag zu entziehen,
können sich ebenso des Friedensbruchs schuldig machen, wie
z. B. Arbeitgeber, die feindselige Handlungen gegen die Ver-
tragsorganisationen unternehmen. Der Bestand des Tarif-
vertrags ist nicht nur davon abhängig, daß der Vertrag als
solcher bestehen bleibt, sondern auch, daß die Organisationen,
auf die er angewiesen ist, nicht bekämpft und geschädigt werden.
Hiernach würde es z. B. als Friedensbruch angesehen werden
müssen, wenn ein tarifbeteiligter Arbeitgeber Angehörige der
Vertragsorganisation der Arbeiter, weil sie Angehörige sind,
entläßt oder sie zur Arbeit nicht annimmt oder sonst benach-
teiligt. Ein solcher Arbeitgeber bricht den Arbeitsfrieden1).
Diesen Gedanken enthält z. B. der italienische Entwurf
Ziff. 18 ausdrücklich. Denn er ordnet an: „Wer absichtlich
die Ausübung der in diesem Gesetz eingeräumten Rechte da-
durch verhindert, daß er Arbeiter wegen ihrer Zugehörigkeit
zu eingetragenen Vereinen entläßt oder sonst zu Zwecken, die
nicht dem Schutze der Tarifverträge dienen, einen Boykott
verhängt, setzt sich einer Schadensersatzklage aus."

Eine andere Frage ist, ob während der Geltungsdauer
eines Tarifvertrags jede Kampfhandlung ausgeschlossen ist
oder der Arbeitsfrieden nur soweit reicht, als Bestimmungen
des Tarifvertrags vorliegen. Trifft die letztere Anschauung
zu, so sind während der Geltungsdauer eines Tarifvertrags
alle Kampfhandlungen erlaubt, die nicht tarifliche Ziele ver-
folgen (Generalstreik, Sympathiestreik, Streik um solche Gegen-

y So mit scharfer Betonung Oertmann, SozPr. XXI S. 104:
„Die schärfste Abwehr solcher Attaken auf die Koalitionsfreiheit ist für die
Tarifgemeinschaft geradezu Lebensfrage." Allerdings ist die Ansicht nicht
unbestritten (vgl. das Urteil des Landgerichts Berlin a. a. O. S. 372).