﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 139

stände, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind). Bekanntlich
ist die Frage nach geltendem Recht streitig *). Die gesetz-
geberischen Versuche sind in ihrer Auffassung geteilt. Während
die Entwürfe R 0 s e n t h a l (§ 16) und WölbIing (ß 19) für
die absolute Friedenspflicht eintreten, erkennt der s ch w e d i s ch e
Entwurf (ß 8) die relative Friedenspflicht in interessanter
Weise an. Die Anschauungen in Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerkreisen sind ebensowenig einig. Das Für und Wider
bei ihnen läßt sich aber nicht so bestimmen, daß etwa die
Arbeitgeber für die absolute Friedenspflicht, die Arbeitnehmer
für die relative Friedenspflicht sind. Denn während z. B.
der Vorsitzende des Arbeitgeberverbandes für das Schneider-
gewerbe, Schwarz»), für die relative Friedenspflicht eintritt,
ist Leipart, der Vorsitzende des Deutschen Holzarbeiter-
verbandes, mit großer Entschiedenheit für die absolute Friedens-
pflicht»). Eines gesetzgeberischen Ausspruchs in dieser Frage
bedarf es nicht, nachdem das Reichsgericht in einer bemerkens-
werten Entscheidung vom 29. Januar 1915 H die relative
Friedenspflicht als mutmaßlichen Willen der Parteien
(wenigstens im Hinblick auf den Sympathiestreik) angenommen
und ausgesprochen hat, daß es nach den Umständen des ein-
zelnen Falles auf den Willen der Vertragsparteien ankomme,
ob absoluter oder relativer Arbeitsfrieden gelten soll. Es hat
damit die Rechtsanschauung zur Geltung gebracht, die wir
bereits in der Geschichte des Sühnevertrags angetroffen haben
(S. 43). Für die Praxis ergibt sich hieraus: Es gilt die
relative Friedenspflicht, wenn die Vertragsparteien die abso-
lute Friedenspflicht nicht zweifellos zum Ausdruck gebracht
haben. Diese Rechtslage entspricht den Interessen der Par-

9 Vgl. dazu meinen Aufsatz: Generalstreik und Tarifvertrag, Gew.-
KfmG. XV S. 49 ff.; dagegen Boysen, ebda. S. 78 ff.

9 S. dessen Schrift: Nützen oder schaden Tarifgemeinschaften dem
Gewerbe?

9 Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 45/46, S. 84 ff.

9 IW. 44, S. 40715. Mit Vorentscheidungen auch abgedruckt im
Einigungsamt III S. 178 ff.