﻿140 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

teien, die es hiernach selbst in der Hand haben, welchen Um-
fang sie ihrem Arbeitsfrieden geben wollen. Gilt die relative
Friedenspflicht, so liegt kein Friedensbruch vor, wenn während
der Geltungsdauer eines Tarifvertrags Kampfhandlungen
mit außertariflichen Zielen vorgenommen werden. Immer-
hin wird in solchen Fällen unter Umständen das Recht auf
Auflösung des Tarifvertrags in Betracht kommen (vgl. S. 125).
Denn es kann auch durch eine an sich erlaubte wirtschaftliche
Kampfhandlung der Zweck des Tarifvertrags vereitelt oder
wesentlich gefährdet werden. Ob dies der Fall ist, wird im
Einzelfalle richterlich zu entscheiden sein.

B. Das Recht zur Selbstexekution.

Nach der hier dargelegten Grundauffasfung haben die
Tarifverbände, wenn ihre Mitglieder den Tarif verletzen, das
Recht, gegen sie einzuschreiten. Denn in ihren Händen liegt
in erster Linie die Wahrung der Tariftreue. In welcher Weise
sie einschreiten können, hängt von dem Jnnenverhältnis ab,
in dem sie zu ihren Mitgliedern stehen. Dieses Verhältnis
wird durch den Inhalt der Satzungen und durch die Be-
schlüsse bestimmt, die satzungsmäßig gefaßt worden sind.
Sind diese giltig, so sind die Maßnahmen, welche der Tarif-
verband zur Durchführung des Vertrags anwendet, recht-
mäßig. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Maßnahmen von
den Schranken befreit sind, die allgemein der Betätigung der
Vereinsmacht gezogen sind.

Wir betrachten im einzelnen diese Maßnahmen. Die Be-
trachtung wird lehren, daß eine besondere gesetzliche Regelung
nicht erforderlich ist, daß vielmehr das bestehende Recht bei
richtiger Anwendung genügt, um im einzelnen vor willkür-
licher Handhabung der Vereinsmacht zu Zwecken der Selbst-
exekution zu schützen. Wir gehen hierbei von der Voraus-
setzung aus, daß nach dem auf Seite 75 Gesagten die Tarif-
verbände in der Lage sind, das zwischen ihnen und ihren