﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 141

Mitgliedern bestehende Verhältnis für die Durchführung des
Tarifvertrags als Rechtsverhältnis zu behandeln.

1.

Die Verbände können Geldstrafen verhängen. Das
allgemeine Recht ergibt, daß der einzelne ohne Prüfung der
fachlichen Voraussetzungen und in ordnungswidriger Weise
nicht bestraft werden kann. Sowohl im Wege der Einrede
als auch im Wege einer selbständigen Feststellungsklage kann
er die Rechtsgiltigkeit der Bestrafung in Frage stellen, wenn
er keine Tarifverletzung begangen hat oder die Bestrafung
ordnungswidrig erfolgt ist'). Außerdem braucht sich das
Mitglied eine übermäßig hohe Vereinsstrafe nicht gefallen
zu lassen. Nach § 343 BGB. kann es vom Richter verlangen,
daß er auf Antrag die Strafe durch Urteil auf einen an-
gemessenen Betrag herabsetzt. Daß an sich § 343 BGB. auf
Vereinsstrafen zutrifft, unterliegt keinem Zweifels. Man
kann darüber streiten, ob die Bestimmung des § 343 BGB.
ausreicht. § 343 BGB. bleibt nämlich außer Anwendung,
wenn die Strafe bereits entrichtet ist, was sehr oft vorkommen
wird, z. B. bei Arbeitgeberverbänden, die sich aus gestellten
Kautionen oder Depotwechseln bezahlt machen. Außerdem
wird in manchen Fällen der einzelne zur Zahlung auch einer
übermäßig hohen Vereinsstrase ohne gerichtliche Gegenwehr
dadurch veranlaßt werden, daß er den sozialen Zwang fürchtet,
der bei Nichtbezahlung eintreten kann. Aber diese Erschei-
nungen wurzeln in allgemeinen rechtlichen Zuständen, die
durch eine Sonderbehandlung der hier in Frage stehenden
Vereinsstrafen kaum geändert werden können. Sie setzen eine
Revision des § 343 BGB. voraus und führen zu dem Problem
der rechtlichen Behandlung des sozialen Zwanges im sozialen

’) Dazu allgemein (nicht in Beziehung auf den Tarifvertrag) Heins-
heim er, Mitgliedschaft und Ausschließung in der Praxis des Reichsgerichts,
1913, S. 52 ff., bes. S. 54 u. 55.

2) Heinsheimer a. a. O. S. 55.