﻿142 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Leben überhaupt, das hier in seiner allgemeinen Bedeutung
nicht zu erörtern ist.

2.

Ungünstiger auf den ersten Blick ist die Lage des gelten-
den Rechts für die einzelnen bei ihrer Ausstoßung. Ihre
rechtliche Kontrolle ist anscheinend nach geltendem Recht be-
schränkt. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
hat das Gericht nur die äußere Ordnungsmäßigkeit der Aus-
schließung, nicht ihre innere Berechtigung zu prüfen *). Man
begründet diese Praxis damit, daß die Autonomie der Ver-
eine nicht beschränkt werden solle. Es hängt mit der Ent-
wicklung des Vereinslebens überhaupt und seinen schweren
Konflikten, die zwischen den einzelnen und den Vereins-
gewalten entstehen können, zusammen — zu deren Erkenntnis
vorzüglich Leist in seinen verschiedenen Schriften über inneres
Vereinsrecht beigetragen hat —, daß in den letzten Jahren
eine starke Kritik an dieser Praxis eingesetzt hat. Schon
Kipp^) hat darauf hingewiesen, daß durch eine solche Recht-
sprechung im Interesse der Autonomie der einzelne der Sache
nach der reinen Willkür preisgegeben werden könne, falls sich
diese nur hinter statutenmäßigen Formen verstecke. Dieser
Standpunkt ist von Hedemann3) unterstützt worden, und
Heinsheimer versucht in seiner angegebenen Schrift den
Nachweis, daß die angefochtene Rechtsauffassung mit all-
gemeinen Grundsätzen des geltenden Rechts in Widerspruch
stehe. Wir brauchen hier auf eine Prüfung der Berechtigung
dieser Kritik im allgemeinen nicht einzugehen, da wir der
Ansicht sind, daß die Voraussetzungen jener Rechtsprechung
in dem Falle, den wir hier allein im Auge haben, nicht zu-

1)	Eine Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung bei Heins-
heimer a. a. O. S. 80 ff.

2)	Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen in Jherings Jahrb.
Bd. 35 S. 335 Anm. 1.

a) ArchBürgR. Bd. 38 S. 138 in dem Aufsatz „Ausstoßung aus
Vereinen".