﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 143

treffen. Es handelt sich um die Frage, ob eine Vertrags-
organisation, die in Ausübung der Selbstexekution ein Mit-
glied wegen einer Tarifverletzung ausstößt, sich eine richter-
liche Nachprüfung der sachlichen Voraussetzungen dieser Aus-
stoßung gefallen lassen muß, auch wenn sie an sich äußerlich
ordnungsmäßig erfolgt ist. Diese Frage ist zu bejahen. Wenn
eine Vertragsorganisation ein Mitglied wegen einer Tarif-
verletzung ausschließt, so übt sie nicht nur ein Recht in ihrem
Interesse aus. Sie hat das Recht auch im allgemeinen Inter-
esse zur Wahrung des Tarifvertrags. Ob die Ausschließung
berechtigt ist oder nicht, ist daher eine Frage, die nicht nur
die Vertragsorganisation angeht. Diese Abhängigkeit der
Selbstexekution von anderen als nur eigenen Interessen unter-
wirft sie notwendig einer Kontrolle, die sich auch aus die
Nachprüfung der inneren Berechtigung der Exekutionsmaßregel
durch den Richter erstreckt. Die bisherige Rechtsprechung des
Reichsgerichts hat einen solchen Fall, bei dem eigene Vereins-
interessen mit allgemeinen Interessen verflochten sind, nicht
entschieden. Man kann annehmen, daß das Reichsgericht, ab-
gesehen von der allgemeinen Kritik an seiner Rechtsprechung,
diese Jnteressenlage wohl zu würdigen weiß, und daß auch
die anderen Gerichte, die mit solchen Fällen befaßt werden,
von vornherein sehen, daß für sie die Voraussetzungen der
bisherigen reichsgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nicht
vorhanden sind. Es bedarf deswegen — die richtige Einsicht
in das Wesen der Selbstexekution vorausgesetzt — keiner be-
sonderen neuen gesetzlichen Maßregel, um die Wirkung der
bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf unserem Ge-
biet hintanzuhalten. Der einzelne wird schon nach bestehen-
dem Recht mit der Behauptung zu hören sein, seine Aus-
schließung sei, ohne daß eine Tarifverletzung vorliege, erfolgt.

3.

Neben der Geldstrafe und Ausstoßung kann sich die
Vertragsorganisation noch anderer Mittel zur Aufrecht-