﻿144 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

erhaltung des Tarifs bedienen, etwa der Entziehung von
Vereinsunterstützungen, der Verweigerung des Arbeitsnach-
weises usw. Sie alle unterstehen dem Gesetz des § 826 BGB.,
der bekanntlich auch dann Platz greift, wenn die Ausübung
eines Rechts in Frage kommt *). Wenn daher im Einzelfall
die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, kann das
Mitglied nicht nur Ersatz des Schadens, sondern auch Be-
seitigung der Maßregel fordern^). Solche Voraussetzungen
werden vorliegen, wenn eine Tarifverletzung überhaupt nicht
geschehen ist, sodaß die Maßregel unbegründet ist, oder aber,
wenn die angewandte Maßregel in ihrer Schadenswirkung
in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tarifverletzung steht,
sodaß die Maßregel offenbar ungerecht ist. Auf diese Weise
kann sich das Mitglied nach allgemeinen Grundsätzen nicht
nur gegen das Ob, sondern auch gegen das Wie der Selbst-
exekution schützen.

4.

Werden diese Rechte zum Schutze der einzelnen auch wirk-
sam sein? Können sie die Willkür hindern?

Die Erfahrung zeigt, daß sich die Vereine den Einflüssen
des allgemeinen Rechts und seiner Handhabung oft dadurch
zu entziehen suchen, daß sie den Rechtsweg ausschließen. Wäre
dies auch in unseren Fällen zulässig, so könnte allerdings
jener Schutz leicht vereitelt werden. Indessen bedarf es auch
hier eines gesetzlichen Eingreifens nicht. Denn nach richtiger
Auffassung ist ein solcher Ausschluß des Rechtsweges bereits
nach bestehendem Recht ungiltig°). Wohl aber besteht eine
Gefahr für den rechtlichen Schutz der einzelnen darin, daß
Schiedsgerichte bestellt werden können, die nicht die Gewähr
der Unparteilichkeit in sich tragen. Die Befürchtung wird
wiederum durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts genährt,

*) Vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum VGB. § 826 4
2) A. a. O. I S. 778 f.
tz Heinsheimer a. a. O. S. 36.