﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 445

die es zugelassen hat, daß Vereinsmitglieder zum Schieds-
richteramt bestellt werden *). Eine gesetzliche Regelung des
Tarifvertrags wird indessen bei der Organisation der Tarif-
behörden auf diese Gefahren Rücksicht nehmen können und
danach ihre Maßnahmen treffen. Wie dies geschehen kann,
ist später zu erörtern.

6. Die Pflicht zur Selbstexekution.

Die Tarifverbände haben nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht, gegen ihre Mitglieder einzuschreiten, wenn
sie den Tarif verletzen. Bei dieser Betrachtung handelt es
sich im wesentlichen um die Frage, was rechtlich geschehen
soll, wenn die Vertragsorganisation ihre Pflicht zur Exekution
nicht erfüllt. Das Gebiet, das wir hiermit betreten, gehört
zu den schwierigsten des ganzen Tarifrechts. Das geltende
Recht läßt uns in vielen Beziehungen im Stich, und der
Gesetzgeber muß deswegen versuchen, aus eigener Kraft und
Anschauung die Formen zu bilden, die dem Geiste des Tarif-
vertrags gemäß sind. Er kann sie finden, wenn er der
Grundauffassung folgt, die in dem Gedanken der Selbst-
exekution gelegen ist. Die Formen werden verschieden sein,
je nachdem die Tarisverletzung Ungehorsam oder Friedens-
bruch ist.

Bei den folgenden Ausführungen darf man nie vergessen,
was leider in der bisherigen Diskussion über die Frage so
oft verkannt wurde, daß das geltende Recht bereits eine
Regelung der Frage enthält, daß die „Haftung" der Verbände
bei Tarifverletzuugen schon besteht und der Gedanke ihrer
rechtlichen Regelung nicht etwa neu eingeführt wird^).

1.

Man kann im Falle des Ungehorsams ausschließlich
au die privatrechtliche Seite und die zivilprozessuale Er-

RG. 51 S. 392.

2)	Vgl. dazu Gesetz S. 25 ff., 28.

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz.

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