﻿146 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts.

zwingung der Exekutionspflicht denken, wie es nach geltendem
Rechte geschieht. Danach kann die Vertragsorganisation auf
Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer
vertragsmäßigen Pflicht zur Sorge um die Einhaltung des
Tarifvertrags in Anspruch genommen werdenH. Dieser
Rechtsschutz ist unzulänglich^).

Der Anspruch auf Erfüllung, der darauf gerichtet ist,
daß die Vertragsorganisation alles tue, um den Un-
gehorsam ihres Mitglieds zu beseitigen, ist nur indirekt
wirksam, denn er kann sich nur an die Vertragsorganisation,
nicht auch an das Mitglied, wenden. Wenn deswegen die
Einwirkung der Vertragsorganisation auf das Mitglied ohne
Erfolg bleibt, so fehlt dem bestehenden Recht die Macht,
den Ungehorsam zu beseitigen. Der Anspruch aus Schadens-
ersatz aber Hilst dem Ungehorsam nicht ab, wenn er besteht.
Er macht nur die Vertragsorganisation ersatzpflichtig, wenn
sie nichts getan hat, um gegen den Ungehorsam ihres Mit-
glieds einzuschreiten.

Dazu kommt die Mangelhaftigkeit des zivilprozessualen
Schutzes überhaupt^). Der Zivilprozeß, der im wesentlichen
auf die Beitreibung von Geldschulden eingestellt ist und die
Vollstreckung zur Vornahme von Handlungen nur wie ver-
loren in wenigen Paragraphen (§§ 887 ff. ZPO.) geregelt
hatZ, kann auf die Bedürfnisse des Tarifvertrags, der in
mannigfaltigster Weise gerade die Erfüllung von Hand-
lungen und Unterlassungen fordert, nicht so geschmeidig
eingehen, wie es im Interesse eines angemessenen Schutzes
liegt. Auch fehlt dem heutigen Zivilprozeß die Energie
des freien, zweckvollen Handelns. Denn jedem Zugriff im
Zivilprozeß muß, wenn nicht die besonderen Voraus-

Vertrag II S. 92 fg., 185 ff., 294 ff.

2) Gesetz S. 30 fg.

8) Referat S. 44 ff.

*) Friedrich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und
Verwaltung S. 47.