﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 147

setzungen der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes ge-
geben sind, ein ausführliches, an viele Formen gebundenes
Erkenntnisverfahren vorausgehen, dem vor allem die straffe
Konzentration fehlt x). Entscheidend ist, daß der Zivilprozeß
feinem Wesen nach den besonderen Vorfällen des Tarislebens
nicht oder nur schwer gerecht werden kann. Denn es handelt
sich in vielen Fällen des Ungehorsams nicht um Einzel-
beziehungen und Einzelakte, sondern um organisatorische
Maßnahmen. Man denke z. B. an die Bestimmung, daß
die tarifbeteiligten Arbeitgeber verpflichtet sind, in ihren Be-
trieben Arbeiterausschüsse einzurichten, für die eine besondere
Geschäftsordnung hergestellt werden soll und bestimmte
Wahlen, die von Zeit zu Zeit stattfinden müssen, vorgeschrieben
sind. Wie soll und kann diese Pflicht des Arbeitgebers im
Wege des Zivilprozesses erzwungen und durchgeführt werden?
Und wenn auch eine Erzwingung und Durchführung an
sich technisch denkbar wäre, wie könnte es zivilprozessual
erreicht werden, daß die vorgesehene Einrichtung schnell und
sachentsprechend ins Leben tritt?

Darum sollten wir hier nicht an die privat-
rechtliche Seite der Exekutionspflicht, sondern an
ihre öffentlichrechtliche Funktion denken (S. 129).
Dieser Gedanke führt dazu, die Nichterfüllung der Exekution im
Falle des Ungehorsams als die Verletzung einer öffentlich -
rechtlichenPflicht anzusehen, die die Vertragsorganisation
zur Aufrechterhaltung des Tarifvertrags schuldet. Die Er-
füllung einer solchen Pflicht steht nicht unter der Kontrolle
des Zivilprozesses, sondern des Verwaltungsverfahrens.
Das Mittel, das hierbei in Betracht kommt, ist der Ver-
waltungszwang. Ihm eignet die Freiheit und Geschmeidig-
keit, die wir beim Zivilprozeß vermissen ^), und er hat auch

tz Vgl. dazu namentlich Wach, Grundfragen und Reform des Zivil-
prozesses S. 16.

2) Vgl. dazu die Worte von O. Mayer: „Practica est multiplex,
das gilt von der Verwaltung vor allem. Zum Unterschied von der strengen

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