﻿148 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

die entschlossene Schlagkraft, die der Tarifvertrag seinem
Wesen nach braucht *). Der Verwaltungszwang ist besonders
auf die Erzwingung von Handlungen eingestellt^). Diese
Vorzüge haben den Gesetzgeber schon längst selbst in solchen
Fällen zu seiner Anwendung veranlaßt, in denen es sich nur
um privatrechtliche Gegenstände handelt. Die Alleinherrschaft
des zivilprozessualen Prinzips besteht nicht mehr. Der Zweck
entscheidet auch über die Art des Verfahrens^).

Im Hinblick auf seinen Beruf, dem Tarifvertrag zu
dienen, nennen wir das erwähnte Mittel des Verwaltungs-
verfahrens Tarifzwang. Er wird sich in weitem Maße
nach seinem Urbilde richten können. Doch ist natürlich seine
Sonderausgabe für die Zwecke des Tarifvertrags im Auge
zu behalten, sodaß die Regeln des Verwaltungszwangs nicht
blindlings auf ihn übertragen werden dürfen.

2.

Der Tarifzwang tritt ein. wenn die Selbstexekution
wegen Ungehorsams versagt. Sie hat versagt, wenn die Ver-
tragsorganisation nichts oder nur Mangelhaftes zur Abhilfe

und etwas förmlichen Frau Justitia muß die Verwaltung sich dem Reichtum
des Lebens, dem sie entgegensteht, freier und leichter anschmiegen können"
(zitiert nach Spiegel. Die Verwaltungsrechtswissenschaft S. 113 Anm. 43).

1)	Man sagt treffend, daß das Verwaltungsverfahren „mit der Exekution
beginne" (Stein a. a. O. S. 58).

2)	Vgl. Stein a. a. O. S. 47: „Die Verwaltung dagegen, die vor
allem zu dem Zwecke eingreift, um auf das Verhalten des einzelnen einzu-
wirken, hat unendlich viel öfter mit der Erzwingung von Handlungen zu
tun. als mit der Beitreibung von Geldschulden."

s) Vgl. dazu die treffenden Worte Spiegels a. a. O. S. 83: „Das
Verfahren ist die Form für die behördliche Tätigkeit, und soll diese ersprieß-
lich sein, so muß die Form ihrem Zweck entsprechen. Auch hier ist es der
Geist, der sich den Körper baut. Es kann deshalb nicht einen einzigen
inoäno xroosäsnäi für die obrigkeitlichen Behörden, sondern es muß ihrer
eine ganze Reihe geben. Je mehr das Verfahren von seinem Gegenstände
beeinflußt wird, je enger es seinen speziellen Aufgaben angepaßt ist, desto
vollkommener ist es. Zu dieser so naheliegenden Erkenntnis versperrt uns
die herkömmliche einseitige Pflege des Zivilprozeffes den Weg."