﻿Zweiter Abschnitt. Tie Selbstexekution des Tarifvertrags. 149

getan, oder wenn sie zwar alles getan hat, zu einem Erfolg
aber nicht gekommen ist *). Dann muß die Vertragsorganisation
den behördlichen Eingriff zulassen, wie es der staatliche Selbst-
verwaltungskörper muß, wenn eine Handlung geboten ist,
die er durch sein Mittel nicht erreichen kann2), und ihre Mit-
glieder sind dem staatlichen Rechtszwang preisgegeben. Es
ist derselbe Rechtsgedanke, den wir bei der Sicherung des
Rechtsschutzes der Grundherrschaften, Innungen und Zünfte
antrafen: Der Verband hat den Rechtsschutz, versagt er aber,
so tritt an seine Stelle der Staat (vgl. S. 132 ff.).

Die einzelnen Mittel und Formen des Tariszwangs
werden im Gesetz erschöpfend nicht festgelegt werden können.
Denn es gilt hier dasselbe, was vom Verwaltungszwang im
allgemeinen gilt. Es stehen ihm begrifflich alle Mittel zur
Verfügung, die seinem Zwecke dienen2). Insbesondere sind
in Anlehnung an die Verwaltungsgesetze folgende Mittel ins
Auge zu fassen ft:

a) Der unmittelbare Zwang. Er richtet sich gegen das
Vermögen und die Person des durch ihn Betroffenen. Z. B.:
Der Arbeitgeber läßt eine Baubude in tarifwidrigem Zustande
stehen. Diese Baubude wird durch Beauftragte der Tarif-
behörde beseitigt. Oder: Es ist tariflich verboten, Arbeit

tz Vgl. dazu Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 24.
Was Rostn allgemein über die Exekutionspflicht der öffentlichen Genossenschaft
dem Staate gegenüber sagt, ist analog hier anzuwenden: „Endlich bedarf
es noch der Hervorhebung, daß die öffentliche Genossenschaft dem Staate
zur Erfüllung ihres Zweckes, nicht bloß dazu verpflichtet ist, ihren Willen
und ihre Kräfte in dieser Richtung geltend zu machen. Die öffentliche Ge-
nossenschaft hat also ihrer Pflicht nicht genügt, wenn sie, selbst unter Auf-
wendung aller ihrer Kräfte, ihre Aufgaben nicht erfüllen kann."

2)	Vgl. dazu Rosin a. a. O. S. 114.

3)	Hofacker, Das Verhältnis der Exekutivstrafe zu den Kriminal-
strafen nach dem geltenden Rechte, Verwaltungsarchiv XIV S. 450; An-
schütz, Das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen, ebd. I S. 461:
„Welche Zwangsprozeduren hiernach im einzelnen Falle anzuwenden sind,
ist eine Frage administrativen Ermessens."

4)	Vgl. dazu allgemein FI ein er, Institutionen des Deutschen Ver-
waltungsrechts S. 204 ff., 209 ff.