﻿150 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

über die fabrikmäßige Arbeitszeit hinaus mit nach Hause zu
nehmen. Es geschieht doch. Beauftragte der Tarifbehörde
nehmen dem Betroffenen die Arbeit, die er mitnimmt, weg.

b) Die Ersatzvornahme. Bei ihr nimmt die Tarifbehörde
an Stelle dessen, der nach dem Tarif etwas zu tun hat, es
aber nicht tut, die tarifnötige Handlung selbst vor. Z. B.:
In dem Tarifvertrag ist die Vornahme einer bestimmten
Schutzvorrichtung vorgesehen. Der Arbeitgeber kommt dieser
Pflicht nicht nach. Die Tarifbehörde läßt sie durch einen
Dritten an seiner Statt vornehmen und treibt die Kosten
von dem Pflichtigen bei. Oder im Tarif ist ein Arbeiter-
ausschuß mit einer von ihm zu errichtenden Geschäftsordnung
und mit einer bestimmten Organisation vorgeschrieben. Die
Geschäftsordnung wird aber nicht errichtet und die Organe
des Ausschusses werden nicht bestellt. Dann kann die Tarif-
behörde die Geschäftsordnung errichten und die Organe be-
stellen ft.

o) Die Exekutivstrafe. Sie ist ein Mittel des Zwangs,
nicht der Sühne. Sie soll indirekt eine Leistung erzwingen,
die nach dem Tarif einem Beteiligten obliegt. Z. B.: Ein
Arbeiter arbeitet trotz tariflichen Verbots bei einem Arbeit-
geber unter dem tariflichen Lohn. Die Tarifbehörde gibt ihm
bei Meidung einer Strafe auf, das Arbeitsverhältnis zu
lösen oder tarifmäßig herzustellen. Oder ein Arbeitgeber
bringt eine tarifwidrige Arbeitsordnung mit dem Tarif-
vertrag nicht in Übereinstimmung. Die Tarifbehörde erzwingt
die Herstellung eines tarifmäßigen Zustandes durch Androhung
einer Strafe.

d)	Die Ersatzbestimmung. In vielen Tarifverträgen wird
der Abschluß weiterer Abreden vorgesehen, z. B. es wird die
Festsetzung der Lokalzuschläge den Ortstarifen überlassen, oder
es wird die Regelung der Mittagspause einer Vereinbarung
des Arbeitgebers mit dem Arbeiterausschuß überwiesen. Kommt

-) Vgl. z. B. §§ 329, 356, 689 RVO. S. auch den Entwurf Wölb-
ling z 15.