﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15j

in solchen Fällen die Abrede nicht zustande, so kann ihren
Inhalt die Tarifbehörde festsetzen *).

Der Tarifzwang kann mit Ansprüchen aus dem Arbeits-
vertrag konkurrieren. Dies ist der Fall, wenn ein Tarif-
beteiligter gegen einen Arbeitsvertrag verstößt, der tariflich
bestimmt ist. Denn dann bricht er nicht nur den Arbeits-
vertrag, sondern auch den Tarifvertrag (S. 111 f., 136 f.).

3.

Wenn wir die Exekutionspflicht der Vertragsvrganisation
im Falle des Friedensbruchs ihrer Mitglieder prüfen, so
müssen wir von der heutigen Rechtslage ausgehen^). Danach
kann die Vertragsorganisation auf Erfüllung und auf Ersatz
des Schadens in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz
Friedensbruchs ihrer Mitglieder es unterläßt, gegen sie zur
Wiederherstellung des Friedens einzuschreiten. Die Ansprüche
stehen den gegnerischen Vertragsparteien zu. Sind diese
Vertragsparteien Vertragsorganisationen, so können indessen
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (S. 52 f.) auch
organisierte Vertragsmitglieder selbständig nach den Be-
stimmungen über die Verträge zugunsten Dritter ihre ver-
letzten Interessen geltend machen.

Im Mittelpunkt des Interesses steht die Ersatzpflicht der
Vertragsorganisation. Sie hält nach geltendem Recht die
Mitte zwischen Garantiehaftung und Indifferenz ein. Die
Garantiehaftung, die in manchen gesetzgeberischen Versuchen
verlangt wird°st, macht die Vertragsorganisation für jede
Friedensstörung ihrer Mitglieder haftbar, einerlei, ob sie sich
um den Frieden bemüht hat oder nicht. Indifferenz liegt

Vgl. z. B. Einigungsamt II S. 63 unter HI oben. Danach ist der
im Text vorgesehenen gesetzlichen Zwangsform in der Praxis vorgearbeitet.
2) Vertrag II S. 147 ff.

°) Ungarischer Entwurf § 715; italienischer Entwurf § 12 a.—
In den Niederlanden erkennt die Rechtsprechung diesen Grundsatz an, s.
van Zanten, GewKfmG. XV S. 392.