﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 155

feite, nicht nur Selbstverwaltungskörper des Tarifvertrags,
sondern auch Selbstverwaltungskörper des sozialen Lebens
überhaupt. Sie nehmen Aufgaben wahr, auf deren Er-
füllung das gesamte gesellschaftliche Leben Wert legen muß.
Ihre Unterstützungseinrichtungen, Bildungsbemühungen und
Aktionsfähigkeit für alle Vertretungskörper sozialer Art sind
wesentliche Bestandteile der sozialen Verfassung unserer Zeit
geworden. Könnten sie durch Schadensersatzklagen aus Tarif-
verträgen erheblich geschwächt oder gar vernichtet werden, so
würde das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung Not
leiden. Die Mittel, die für allgemeine soziale Zwecke zurück-
gelegt und verrechnet sind, würden den Tarifgläubigern
anheimfallen können, ohne daß eine Grenze vorauszusehen
wäre. Man kann die Berechtigung einer solchen Übermacht
privater über allgemeine soziale Interessen nicht anerkennen *).

Schließlich ist die geltende Regelung der Ersatzpslicht der
Vertragsorganisation mangelhaft, weil ihre Voraussetzungen
nicht bestimmt genug sind. Die Vertragsorganisation hat
dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den Frieden nicht
brechen. Was aber bedeutet im einzelnen diese Pflicht zur
Sorge ?2J Wo ist der objektive Maßstab, an dem wir er-
kennen können, ob die Pflicht erfüllt ist? Welche Mittel
reichen aus, um jener Pflicht zu genügen? Genügtes, wenn
die Vertragsorganisation in Versammlungen alles tut, um
die Mitglieder zum Frieden zu ermahnen? Ist es nötig,
daß die Mitglieder ausgestoßen werden? Dies alles sind
Fragen, die das geltenoe Recht nicht sicher beantwortet. Das
richterliche Ermessen hat zu weiten Spielraum. Wenn die
Vertragsorganisativn im Einzelfall glaubt, nach bestem
Können gehandelt zu haben, so kann der Richter diesen
Glauben hart zerstören. Bedenkt man, welche Folgen sich
an die Verletzung der Pflicht zur Sorge anknüpfen können,
so darf diese Unsicherheit nicht bestehen bleiben.

i)	Referat S. 39 ff.

-) Vertrag II S. 161 ff.; Referat S. 35.