﻿156 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

4.

Indem wir die gesetzgeberische Überwindung dieser Mängel
ins Auge fassen, denken wir zuerst daran, ob das Verwaltungs-
verfahren auch im Falle des Friedensbruchs platzgreifen soll.
Der Gedanke ist deswegen verlockend, weil seine Durch-
führung die Struktur des Rechtsschutzes bei Tarifverletzungen
einheitlich gestalten könnte. Indessen muß er an praktischen
Erwägungen scheitern. Liegt Ungehorsam vor, so sind es
meistens Einzelfälle, um die es sich handelt. Sie fügen sich
der Anwendung des Tarifzwangs ohne besondere Schwierig-
keit. Beim Friedensbruch handelt es sich meistens um Massen-
bewegungen. Der Tarifzwang wird in der Regel solchen
Massentatbeständen gegenüber nicht wirksam durchgreifen
können. Er ist auf die Behandlung von Einzelfällen ein-
gestellt. Dazu kommt, daß der Friedensbruch viel mehr die
ökonomischen Interessen der Beteiligten verletzt als der bloße
Ungehorsam, der sie unter Umständen überhaupt nicht be-
rührt. Die Wahrnehmung dieser Interessen geschieht besser
durch die Beteiligten selbst, als von Amts wegen. Der Weg
dazu ist die Klage.

Wir nennen die Klage, die hiernach dem Friedensbruch
folgen soll, wenn die Selbstexekution versagt, die Friedens-
klage. Sie richtet sich gegen die Vertragsorganisation, welche
die Pflicht zur Selbstexekution vernachlässigt. So verkörpert
sich der Gedanke, den wir in der geschichtlichen Entwicklung
antrafen: Wenn ein Verband die Missetat eines Angehörigen
geschehen läßt, so wird er selbst dem Verletzten verantwortlich.

Die Friedensklage soll den Grundgedanken des geltenden
Rechts aufrechterhalten, seine Nachteile im einzelnen aber
vermeiden. Dies kann geschehen, wenn für ihren Aufbau
folgende Gedanken maßgebend sind:

a) Die Nachteile der individuellen Klagenhäufung werden
ohne weiteres durch den Gedanken der Repräsentation aus-
geschaltet, wie er bereits entwickelt ist (S. 94 ff.). Danach