﻿158 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarisrechts.

Regelung dient den Interessen aller Beteiligten. Ist der
Arbeitsfriede wieder hergestellt, so ist die Gefahr des Friedens-
bruchs beseitigt. Löst die Vertragsorganisation die Gemein-
schaft mit dem schuldigen Mitglied, so kann der Vertrags-
gegner gegen das Mitglied, das durch seine Organisation
keine Deckung mehr hat, unmittelbar vorgehen (S. 167 f.).

Von diesen drei Gesichtspunkten bedarf der zweite einer
besonderen Erörterung.

5.

Wie die geschichtliche Entwicklung des Vertragsrechts ft
und das heutige Recht zeigen, ist es kein unverrückbarer
und unverletzbarer Grundsatz, daß ein eingetretener Schade
immer voll ersetzt werden muß ft. Das geltende Recht kennt
eine gesetzliche Beschränkung des Risikos aus Verträgen in
einer doppelten Form: als beschränkte Haftung und als be-
schränkte Schuld ft. Jene begrenzt das Risiko, indem sie die
Beitreibung der Schuld nur in bestimmte Vermögensstücke,
diese, indem sie die Verbindlichkeit nur in fixierter Höhe

Exkulpationsbeweis in dieser Richtung überhaupt aus (a. a. O. S. 38 ff.,
4 Anm. 1).

’) Wir denken an die mittelalterlichen Bußen des Vertragsbruchs (vgl.
Loening, Vertragsbruch S. 156 ff.), aber auch an die «.otionss äs peculio
(vgl. dazu Nothnagel, Beschränkte Haftung S. 8).

2) Dies möchte ich den Ausführungen von Bender auf der Tagung
der Gesellschaft für soziale Reform (Schriften der Gesellschaft, Heft 45/46
S. 120) entgegenhalten. Er meint, daß im Rechtsleben jeder an und für
sich unbeschränkt und gesetzlich für das hafte, was er tue. Warum sollten
wir dann für die Arbeitnehmerorganisationen die Beschränkung jener Haftung
verlangen? Dies wäre Ausnahmerecht, das die Arbeiter in erster Linie
bekämpfen sollen. Zunächst möchte ich Bender darauf aufmerksam machen,
daß ich in meinem Referat durchaus nicht einseitig von der Beschränkung
der Haftung der Arbeitnehmerorganisationen gesprochen habe. Was ich
sagte, bezog sich auf die Haftung der Arbeiter- nnd Arbeitgeberorganisationen.
Im übrigen zeigen die Ausführungen im Text, daß die Beschränkung der
Haftung kein Ausnahmerecht, jedenfalls kein Ausnahmerecht allein für das
Gebiet des Arbeitsrechts, wäre.

2) Ehrenberg, Beschränkte Haftung S. 1; Nothnagel a. a. O.
S. 17, 18.

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